(1) 1Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor Vollendung der Regelaltersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes[1] [Bis 31.01.2010: § 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt] wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4091 Euro. 2Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. 3§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. 4Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. 5Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.

 

(2) 1Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes[2] [Bis 31.01.2010: § 48 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt] zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. 2Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes[3] [Bis 31.01.2010: § 72c Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt] nicht gewährt.

 

(4) Der Ausgleich wird auch im Falle der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung[4] gewährt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts. Anzuwenden ab 01.02.2010.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts. Anzuwenden ab 01.02.2010.
[3] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts. Anzuwenden ab 01.02.2010.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts. Anzuwenden ab 01.02.2010.

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