(1) 1Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter mit Anspruch auf Unfallruhegehalt an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. 2Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:

 

1.

Das Witwengeld beträgt 60 Prozent des Unfallruhegehalts (§§ 51 und 52).

 

2.

Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 37) 30 Prozent des Unfallruhegehalts und wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.

 

(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach den §§ 30 bis 42 zu; diese Bezüge sind unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.

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