(1) 1Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. 2Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamte

 

1.

der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9,

 

2.

der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und

 

3.

der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16

bemessen.

 

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

 

1 .

in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder

 

2.

außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 45 Abs. 4

einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

 

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 46 erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 hat.

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