(1) 1Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

 

1.

auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 verwendet werden soll,

 

2.

auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

 

3.

auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,

 

4.

auf Widerruf, wenn der Beamte

 

a)

den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat,

 

b)

nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 verwendet werden soll.

2Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

 

(2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt.

 

(3) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

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