1Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

 

1.

auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

 

2.

auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2§ 75 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend; Ausnahmen hiervon sind zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist und dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderläuft. 3§ 75 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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