1Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Grundsatzfragen der Beamtenausbildung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung [Bis 06.10.2020: im Vorbereitungsdienst] [1] zu erlassen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung). 2In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind unter Berücksichtigung der Laufbahnverordnung insbesondere zu regeln:
1. |
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, |
2. |
der Umfang und die Ausgestaltung der Ausbildung, |
3. |
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung, |
4. |
Vorschriften über Zwischenprüfungen, soweit erforderlich, |
5. |
die Durchführung von Prüfungen, |
6. |
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung, |
7. |
die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten, |
8. |
das Rechtsverhältnis der oder des Auszubildenden, |
9. |
die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen. |
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