(1) 1Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 2Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. 3Dabei kann eine Einführung vorgesehen werden, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist. 4Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, ist ein Laufbahnwechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.

 

(2) Die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26) können bestimmen, dass ein Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig einer Laufbahn von Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht wird.

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