1Neben den allgemeinen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten haben die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die im Wesen des Polizeidienstes begründeten besonderen Pflichten. 2Sie haben das Ansehen der Polizei zu wahren und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit einzusetzen.

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