(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag

 

1.

Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren oder

 

2.

nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres und einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von mindestens 15 Jahren Urlaub ohne Dienstbezüge, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken kann,

bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

(2) Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge[1] [Bis 31.05.2021: unter Wegfall der Bezüge] zu gewähren, wenn mindestens

 

1.

ein Kind unter 18 Jahren oder

 

2.

eine sonstige Person, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist,

tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist.

 

(3) 1Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung de Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen; dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. 2Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. 3§ 63 Absatz 2 Satz 1 und § 64 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

 

(4) 1Ein Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs soll spätestens sechs Monate vor Ablauf des genehmigten Urlaubs gestellt werden. 2Der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und gewichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

(5) § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.

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