(1) 1Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. 2Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

 

(2) 1Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. 2Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. 3Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

 

(3) 1Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. 2Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, diese Tätigkeit zumutbar ist und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

 

(4) 1Wird der Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf ihn, soweit zwischen den Dienstherrn nichts Anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge, Versorgung und Altersgeld[1] [Bis 31.05.2021: und Versorgung] entsprechende Anwendung. 2Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.

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