(1) Zur Verwirklichung der in den §§ 3, 17a Absatz 1 und 17b Absatz 1[1] [Bis 24.10.2019: § 3] bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 50,

 

2.

Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgung (§ 43),

 

3.

besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

 

4.

Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

 

5.

die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen,

 

6.

Art, Umfang und Höhe der in § 65 Abs. 6 Satz 1 vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung.

 

(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit und Prüfämter für Standsicherheit sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie

 

2.

Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.

2Die Verordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,

 

1.

die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz, Prüfämter für Standsicherheit und Prüfsachverständige tätig werden,

 

2.

die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,

 

3.

Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze,

 

4.

die Aufgabenerledigung,

 

5.

die Vergütung.

3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung ferner

 

1.

den Leiterinnen oder Leitern und stellvertretenden Leiterinnen oder Leitern von Prüfämtern für Standsicherheit die Stellung einer oder eines Prüfsachverständigen nach Satz 1 Nummer 2 zuweisen.

 

2.

soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz oder Prüfsachverständige nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen, dass die von diesen Personen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden können.

 

(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Bauvorlagen einschließlich der Bauvorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 63 Absatz 3 Satz 3 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 68,

 

2.

die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben,

 

3.

das Verfahren im Einzelnen.

2Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

 

(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit oder Genehmigungsfreistellung,

 

2.

die Änderung des Baugenehmigungsverfahrens oder Genehmigungsfreistellungsverfahrens sowie die Einführung sonstiger Verfahren für bestimmte Vorhaben; sie kann auch vorschreiben, dass auf die behördliche Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise verzichtet wird,

 

3.

den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,

 

4.

die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf sachverständige Personen oder sachverständige Stellen,

 

5.

Prüfaufgaben nach § 59 Abs. 5 Satz 3, bei denen sich die Bauaufsichtsbehörde bestimmter sachverständiger Personen bedienen muss,

 

6.

die Aufsicht über sachverständige Personen und sachverständige Stellen,

 

7.

die Einrichtung, die Aufgaben und die Zusammensetzung eines Landesausschusses für Standsicherheit,

 

8.

die Heranziehung von sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen nach § 59 Abs. 5 Satz 1.

2Sie kann dafür Voraussetzung...

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