(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.

 

(2) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit überwacht nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 83 Abs. 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen nach § 70 Abs. 3 hinsichtlich des von ihr oder ihm oder einem Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweises.

 

(3) Die Person, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist, überwacht die Bauausführung bei baulichen Anlagen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des von ihr oder ihm aufgestellten Standsicherheitsnachweises.

 

(4) 1Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz überwacht nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 83 Absatz 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen nach § 70 Absatz 5 hinsichtlich des von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften und bescheinigten Brandschutznachweises. 2Wird der Brandschutznachweis nicht von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz nach § 70 Absatz 5 geprüft und bescheinigt, überwacht die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung in der Regel selbst oder bestimmt eine geeignete Person für die Überwachung nach Satz 1.

 

(5) 1Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung von der Nachweiserstellerin oder dem Nachweisersteller oder einer oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinne des § 70 Abs. 4 Satz 1 zu bestätigen. 2Wird die übereinstimmende Bauausführung durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz bescheinigt oder nach Satz 1 bestätigt, findet insoweit eine Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht statt.

 

(6) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.

 

(7) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten,in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 als auch zugehörigen Montage- und Gebrauchsanleitungen,[1] in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

 

(8)[2] Die Bauaufsichtsbehörde, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz sowie die in die Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragenen prüfbefreiten Aufsteller der bautechnischen Nachweise haben, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nummer 305/2011 erlangen, diese der obersten Bauaufsichtsbehörde als für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitzuteilen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[2] Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.

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