(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.

 

(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn

 

1.

für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder

 

2.

durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird.

 

(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

 

1.

Anlagen nach Absatz 1,

 

2.

freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,

 

3.

sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

 

(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

 

(5) 1Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. 2§ 57 findet entsprechende Anwendung.

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