(1) 1An Sonderbauten können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 2Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen können insbesondere betreffen

 

1.

die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück, von öffentlichen Verkehrsflächen und von oberirdischen Gewässern,

 

2.

die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

 

3.

die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

 

4.

die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,

 

5.

die Feuerungsanlagen und Heizräume,

 

6.

die Zahl, Anordnung und Herstellung der Treppen, Treppenräume, Flure, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege,

 

7.

die zulässige Benutzerzahl, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

 

8.

die Lüftung und Rauchableitung,

 

9.

die Beleuchtung und Energieversorgung,

 

10.

die Wasserversorgung,

 

11.

die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser sowie von Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung,

 

12.

die Stellplätze und Garagen sowie ihre Zu- und Abfahrten,

 

13.

die Anlage von Fahrradabstellplätzen,

 

14.

die Anlage von Grünstreifen, Baum- und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

 

15.

die Wasserdurchlässigkeit befestigter Flächen,

 

16.

den Betrieb und die Nutzung einschließlich des organisatorischen Brandschutzes und der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten,

 

17.

Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen einschließlich der Löschwasserrückhaltung,

 

18.

die Zahl der Toiletten für Besucher.

 

(2) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die insbesondere einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

 

1.

Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 4 Satz 2 von mehr als 22 m),

 

2.

Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m² haben,

 

3.

bauliche Anlagen und Räume, die überwiegend für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m²,

 

4.

Büro- und Verwaltungsgebäude mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m²,

 

5.

Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

 

6.

Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von Kindern, Menschen mit Behinderung oder alten Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege für nicht mehr als acht Kinder und ambulant betreute Wohngemeinschaften für nicht mehr als acht Personen ohne Intensivpflegebedarf[1],

 

7.

Versammlungsstätten und Sportstätten,

 

8.

Krankenhäuser und ähnliche Eimichtungen,

 

9.

bauliche Anlagen mit erhöhter Brand-, Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr,

 

10.

bauliche Anlagen und Räume, bei denen im Brandfall mit einer Gefährdung der Umwelt gerechnet werden muss,

 

11.

Fliegende Bauten,

 

12.

Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,

 

13.

Gemeinschaftsunterkünfte und Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten,

 

14.

Freizeit- und Vergnügungsparks,

 

15.

Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen,

 

16.

Spielhallen,

 

17.

Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

 

18.

Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

 

19.

bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

 

20.

Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Gewächshäuser[2].

 

(3) Als Nachweis dafür, dass diese Anforderungen erfüllt sind, können Bescheinigungen verlangt werden, die bei den Abnahmen vorzulegen sind; ferner können Nachprüfungen und deren Wiederholung in bestimmten Zeitabständen verlangt werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2019.

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