(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.
(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).
(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten
1. |
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die Enteignung vorgenommen wird; |
2. |
die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist
|
3. |
die Ergebnisse der Planprüfung und die Entscheidung über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie über Anträge der Beteiligten nach § 26; |
4. |
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlandes in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise; |
5. |
die Entscheidung darüber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1); |
6. |
die Entscheidung über die Begründung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23); |
7. |
die Angabe der Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung; |
8. |
die Entscheidung darüber, welches Zubehör in die Enteignung einbezogen wird. |
(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten
2. |
die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1). |
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