REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitkraft. öffentlicher Dienst. Vergütung. soziale Lage. Gleichbehandlung. Vollzeitkraft. befristetes Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die nebenamtliche Lehrkraft an einer Bundeswehrfachschule ist Arbeitnehmerin. Die soziale Lage einer Teilzeitkraft kann einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Vergütung von Vollzeitkräften und Teilzeitkräften darstellen. Die Teilzeitkraft darf aber nur dann nach anderen Vergütungskriterien als eine Vollzeitkraft vergütet werden, wenn sie aus ihrem Hauptberuf Einkünfte erzielt, die durchschnittlich die Höhe erreichen, die eine vergleichbare Vollzeitkraft bei dem die Teilzeitkraft beschäftigenden Arbeitgeber erzielt. Von einer derartigen sozialen Lage kann bei einer lediglich in einem weiteren – überdies befristeten – Teilzeitarbeitsverhältnis befindlichen Teilzeitkraft nicht die Rede sein.

 

Normenkette

BeschFG § 2 Abs. 1; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 12.03.1991; Aktenzeichen 2 Ca 1104/89)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 12. März 1991 – 2 Ca 1104/89 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe

Die Parteien streiten darüber, ob die bei der Bundeswehrfachschule der Beklagten als Lehrerin beschäftigte Klägerin anstelle der vereinbarten Einzelstundenvergütung von 23,80 DM eine ihrem Arbeitsumfang entsprechende Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT einschließlich entsprechendem Ortszuschlag, anteiliges Urlaubsgeld und anteilige Zuwendung unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge verlangen kann.

Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Werte des Beschwerdegegenstandes nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung konnte jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben. Insoweit bezieht sich die Berufungskammer gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Die Angriffe der Berufung können eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht rechtfertigen. Die Ansicht der Beklagten, die Parteien hätten keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Dienstvertrag vereinbart, geht fehl. Die Klägerin ist mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit von acht Stunden typische Teilzeitarbeitnehmerin. Daher ist der mit ihr geschlossene Vertrag ein Arbeitsvertrag. Entscheidend für die Arbeitnehmereigenschaft sind die materiellen Merkmale des Vertragsverhältnisses, die sich aus der praktischen Handhabung ergeben. Die Klägerin ist wie eine Arbeitnehmerin in die Organisationseinheit Schule der Beklagten eingebunden. Die Dauer und zeitliche Lage der Arbeitszeit ergibt sich aus der Festlegung des Stundenplanes. Die Klägerin mußte die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungen zu den stundenplanmäßig festgehaltenen Unterrichtszeiten benutzen. Sie war auf die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel angewiesen und war insgesamt in den Unterrichtsbetrieb der Bundeswehrfachschule eingebunden. So mußte sie an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Die feste Bindung an den Schulbetrieb, die erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Lehrern, mit der Schulleitung, der vorgegebene zeitliche Gesamtrahmen in einem Rechtsverhältnis, das typischerweise von fest angestellten oder beamteten Lehrkräften erbracht wird, weisen darauf hin, daß die Klägerin sich materiell-rechtlich in einem Arbeitsverhältnis befand. Die beklagte Bundesrepublik ist auch vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen, indem sie der Klägerin Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, im Falle der arbeitsunfähigen Erkrankung Gehaltsfortzahlung gewährt hatte, indem sie für die Klägerin Lohn- und Kirchensteuer abgeführt, sie zur Sozialversicherung angemeldet und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Auch die Darstellung dieser sekundären Merkmale weist auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses hin.

Wegen des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses hatte die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin § 2 Abs. 1 BeschFG zu beachten: Die Beklagte ist in der Berufung weiterhin der Ansicht, daß der Umstand, daß die Klägerin für ihre Halbtagstätigkeit beim Land eine Vergütung erhielt, die so hoch war wie die vollen Dienstbezüge eines Beamtenanwärters des höheren Dienstes, es rechtfertigte, die Klägerin von den vollzeitig beschäftigten Lehrkräften differenziert zu vergüten. Hierbei hat die Beklagte ersichtlich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.1990 – 5 AZR 543/89 – (in AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985; MdR 1991, 279; BB 1991, 141 f; DB 1991, 285 f; NZA 1991, 107 f; EzA, § 2 BeschFG 1985 Nr. 4) abgestellt. Nach dieser Entscheidung ist es zulässig, die soziale Lage eines teilzeitbeschäftigten Lehrers dann als sachliche...

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