Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwartschaft. Berücksichtigung künftiger Entwicklung. Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Versorgungsanwartschaft. zukünftige Entwicklung. Mindestanpassung. Lebenshaltungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu rechtsmissbräuchlichen Berufungsanträgen zwecks Erreichens der Berufungssumme.

2. Ungewisse Umstände, die erst in der Zukunft nach Ausscheiden des Mitarbeiters eintreten, sind bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft nicht zu berücksichtigen (hier: Regelung einer „Mindestanpassung” in einer Versorgungsordnung.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 I, § 2 V 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen 4 Ca 294 b/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2007; Aktenzeichen 3 AZR 280/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 6. Juli 2005 – 4 Ca 294 b/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der dem Kläger zustehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.

Der am …1950 geborene Kläger trat am 1. Januar 1980 in die Dienste der H. GmbH. Dort erhielt er eine Versorgungszusage auf die so genannte „H.-Rente„. Nach der Verschmelzung der H. GmbH mit der L.-AG zur L.-H. AG vereinheitlichte diese 1991 die Altersversorgungssysteme durch Einführung der „E.-Rente„. Für ehemalige Mitarbeiter der H. GmbH wurde geregelt, dass für sie wahlweise die „H.-Rente” oder die „E.-Rente” gilt. 1997 wurde die L.-H. AG auf die Beklagte verschmolzen. Diese verfügt ihrerseits über eine eigene Versorgungsordnung. Durch Betriebsvereinbarung vom 3. September 1997 vereinbarten die Betriebsparteien eine Vereinheitlichung der Versorgungssysteme in der Weise, dass die zum 31. März 1997 aufgebauten Anwartschaften der „H.-Rente” oder „E.-Rente” festgestellt werden und für die Dienstzeiten ab dem 1. April 1997 (dem Datum der wirtschaftlichen Verschmelzung) Anwartschaften nur noch nach der „H.-V.” aufgebaut werden.

In der zwischen dem Vorstand der L.-H. AG und dem dortigen Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 3. September 1997 heißt es u. a. in Abs. 3:

„Die betriebliche Altersversorgung der übernommenen Mitarbeiter setzt sich zusammen aus den bei der L.-H. AG zeitanteilig erworbenen Anwartschaften und den sich aus der Dienstzeit bei der H. D. AG nach Übernahme ergebenden Ansprüchen aufgrund der H. V..

a.) Die Bemessungsgrößen zur Ermittlung der zum 31.03.1997 erworbenen Anwartschaften auf Rentenleistungen bzw. Übergangsgeld werden nach der ratierlichen Berechnungsmethode analag § 2 BetrAVG ermittelt und als Jahresbetrag in DM ausgewiesen und festgeschrieben.

Grundsätzliche Bemessungsgrößen in diesem Sinne sind

  • Altersrente gem. § 10 der „Versorgungsregelung der L.-H. AG” vom November 1991 (E.-Rente).
  • Altersrente gem. § 10 der „Versorgungsregelung der L.-H. AG” vom Februar 1998 (L.-Rente).
  • Ruhegeld bei Erreichen der festen Altersgrenze gem. § 7 der Richtlinien der Hell-Altersfürsorge GmbH vom 01.04.1985 in Verbindung mit Bedingungen 1984 für Ruhegehaltsabkommen (H.-Rente).
  • Übergangszuschuss gem. Betriebsvereinbarung der Dr. Ing. Rudolf H. GmbH vom 10.02.1982 und Kündigung vom 29.06.1983 bzw. Übergangszahlungen gem. Ziff. 6 der Bedingungen 1984 für Ruhegeldabkommen (Übergangsgeld).

Die Bemessungsgrößen

  • L.-Rente,
  • H.-Rente und
  • Übergangsgeld

werden gem. § 3.4 der Versorgungsordnung der H. D. AG in gleicherweise, erstmalig zum 01.07.1997, an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst.”

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gesamtbetriebsvereinbarung wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 7 – 10 d. A.).

In der Betriebsvereinbarung Nr. 10/95 „H. Versorgungsleistungen” unter § 3.4 wurde zur Anpassung der Renten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten Folgendes vereinbart:

„Anpassung der Renten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten

  1. Die in der Rententabelle enthaltenen Rentenbeträge werden für die Anwartschaften und die laufenden Renten der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung von Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen (nachfolgend Lebenshaltungskostenindex genannt). Es wird der Index berücksichtigt, der den Durchschnittswert des vergangenen Jahres darstellt.
  2. Die Anpassungen erfolgen einheitlich im Abstand von 2 Jahren, jeweils zum 1. Juli. Die in der Rententabelle enthaltenen Rentenbeträge werden jeweils um den Prozentsatz verändert, um den sich seit der letzten Anpassung der Lebenshaltungskostenindex verändert hat, mindestens aber um 3%. Ist die 3%ige Anpassung für einen Zeitraum höher als der Anstieg des Lebenshaltungskostenindex, so wird der übersteigende Betrag bei der nächsten Anpassung berücksichtigt, mit der Maßgabe, dass die Mindestanpassung von 1,5% pro Jahr nicht unterschritten wird. Die Rentenzahlbeträge werden auf volle DM kaufmännisch gerundet. Die Anpassung erfolgt jedoch auf der Basis der ungerundeten Beträge.
  3. ...

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