Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. unzulässiger Antrag auf befristete Verringerung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG kann nicht für einen befristeten Zeitraum (befristet) gestellt werden. Ein solcher Antrag ist nicht ordnungsgemäß. Befristet verringert werden kann die Arbeitszeit nur einvernehmlich.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 23.03.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1047 a/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.09.2006; Aktenzeichen 9 AZR 686/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.03.2005 – 4 Ca 1047 a/04 – teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben der Beklagte vom 24.09.2004 gegenüber dem Kläger angeordnete Funktionsänderung insoweit unwirksam ist, als dem Kläger die Position des Stellvertreters des Abteilungsleiters der Bürgschaftsabteilung entzogen worden ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 75 %, die Beklagte 25 % der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit des Klägers sowie um die Entziehung der Funktion als stellvertretender Abteilungsleiter.

Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.08.1991 (Bl. 5 – 7 d. A.) bei der Beklagten, seit 1996 als stellvertretender Abteilungsleiter der Bürgschaftsabteilung mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 4.786,00 EUR tätig. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, dessen Aufgabenbereich darin besteht, sich gegenüber anderen Kreditinstituten für Kredite zu verbürgen, die diese an bestimmte Firmenkunden vergeben.

50 % der Arbeitszeit des Klägers entfallen auf seine Tätigkeit als Kundenbetreuer, unter anderem ist ihm die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft (MBG) zugewiesen, auf diesen Kunden entfallen ca. 40 bis 50 % aller dem Kläger im Bereich der Kundenbetreuung zugewiesenen Anträge. Mit 37,5 % seiner Arbeitszeit ist der Kläger als stellvertretender Abteilungsleiter und mit 12,5 % als Gruppenleiter/Mentor der Gruppe „Mitte” des Bereichs Kundenbetreuung tätig. Außerdem war dem Kläger bislang der Mitarbeiter B… mit 50 % seiner Arbeitszeit zugeordnet.

Die Beklagte hatte dem Kläger am 29.04.1996 „Handlungsvollmacht” erteilt und ihm mitgeteilt, dass er als Handlungsbevollmächtigter den zuständigen Prokuristen vertritt und die Aufgaben entsprechend der beigefügten Organisationsanweisung übernimmt. In der Organisationsanweisung ist unter 2.3 festgelegt, dass Bevollmächtigte mit dem Zuständigkeitsbereich in dem Sachbereich des Eigengeschäfts den Prokuristen bei dessen Abwesenheit vertreten. In ihrer Beurteilung vom 03.08.2001 ist u. a. auch die stellvertretende Abteilungsleiterfunktion beurteilt worden (Abl. Bl. 154-157 d. A.). Im Zwischenzeugnis vom 01.03.2002 ist dem Kläger ebenfalls die Funktion als stellvertretender Abteilungsleiter attestiert worden (Bl. 158/159 d. A.). Im Organigramm vom 21.10.2003 der Bürgschaftsabteilung war er als Vertreter des Abteilungsleiters der Bürgschaftsabteilung aufgeführt (Abl. Bl. 29). Schließlich war dem Kläger mit Schreiben vom 14.10.2003 u. a. die Tätigkeit als Stellvertreter des Abteilungsleiters der Bürgschaftsabteilung nochmals ausdrücklich übertragen worden (Abl. Bl. 56/57).

Mit Schreiben vom 10.02.2004 beantragte der Kläger die Verringerung seiner Arbeitszeit um 33 % auf künftig 26 Wochenarbeitsstunden mit Wirkung zum 01.05.2005. In dem Schreiben (Abl. Bl. 4 d.A.) heißt es:

„Ich beantrage die Verringerung meiner Arbeitszeit um 33 % auf künftig 26 Wochenarbeitstunden. Die reduzierte Arbeitszeit sollte frühestmöglich, d. h. zum 10. Mai 2004 wirksam werden und vorerst bis zum 31.12.2007 gelten.

Ich wünsche mir eine Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage „Montag, Dienstag und Mittwoch”.”

Mit Schreiben vom 22.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag unter Berufung auf betriebliche Gründe ab; wegen des Inhalts der Ablehnung wird auf Bl. 10/11 d. A. Bezug genommen.

Am 21.07.2004 versandte der Kläger eine E-Mail-Umfrage an Mitarbeiter, in der sie zur Beurteilung der neu eingeführten Abteilung Organisation aufgefordert wurden; wegen des Inhalts wird auf Bl. 49 d. A. Bezug genommen. Am 05.08.2004 nahm der Abteilungsleiter die Umfrage wegen bestimmter Zielrichtungen und Kontraproduktivität zurück. Hierauf reagierte der Kläger mit einer E-Mail an die Mitarbeiter vom 31.08.2004; wegen deren Inhalt wird auf Bl. 50/51 d. A. Bezug genommen. Am 24.09.2004 erteilte die Beklagte dem Kläger wegen des offenen Briefes eine Abmahnung, in der u. a. darauf verwiesen ist, dass dem Kläger „auch die Aufgabe der Vertretung des Abteilungsleiters der Bürgschaftsabteilung im Vertretungsfall übertragen war” (Abl. 54/55 d. A.). Mit Schreiben vom gleichen Tage änderte die Beklagte den zug...

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