Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Hervorhebung. Probezeitbefristung. Kleingedrucktes, versteckt. Überraschende Klausel in Formulararbeitsverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer optischen Hervorhebung des Zeitraumes einer sachgrundlosen Befristung in einem Formulararbeitsvertrag braucht der Vertragspartner nicht damit zu rechnen, dass daneben in der gleichen Vertragsbestimmung im Kleingedruckten ohne gestalterische Hervorhebung eine wesentlich kürzere Probezeitbefristung geregelt ist.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 12.09.2006; Aktenzeichen 6 Ca 1118/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen 7 AZR 132/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.09.2006 – 6 Ca 1118/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung in einem Formulararbeitsvertrag.

Die Klägerin nahm am 01.11.2005 bei der Beklagten auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages eine auf längstens ein Jahr befristete Tätigkeit als Verkäuferin auf. Die monatliche Vergütung wurde mit 1.000,00 EUR brutto festgelegt.

Der Tätigkeit lag der schriftliche, im Einzelhandelsbereich bundesweit kursierende und auch von der Beklagten formularmäßig verwendete Arbeitsvertrag vom 31.10.2005 zugrunde (Anlage K1 – Bl. 7 ff. d. A.). Der Vertrag enthält eine doppelte Befristungsregelung. Er hatte, soweit von Bedeutung, folgenden Inhalt und folgende Gestaltung:

„Zeitbefristeter Arbeitsvertrag

nach dem Gesetz

über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge *

wird folgender Zeitarbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Anstellung und Probezeit

Der/die Arbeitnehmer/-in wird vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006**

als Verkäuferin

in (Arbeitsort) …

zeitlich befristet nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge eingestellt.

Es handelt sich um eine Neueinstellung. Der/die Arbeitnehmer/-in versichert, dass er/sie bisher zuvor bei dem Arbeitnehmer noch nicht beschäftigt war.

Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 2 Allgemeine Pflichten

§ 10 Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist

von einem Monat zum Monatsende

gekündigt werden.

…” (Bl. 7, 9 d. A.).

Die Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit zum 30.04.2006 auslaufen lassen. Sie teilte dieses der Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2006 mit (Anlage B 1 – Bl. 21 d. A.). Gegen diese Beendigung zum 30.04.2006 wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 02.05.2006. Sie hat vorgetragen, die im Kleingedruckten festgelegte Befristung für die Dauer der Probezeit verstoße gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und unterliege darüber hinaus dem Überraschungsschutz i. S. d. § 305 c Abs. 1 BGB. Die Regelung sei unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Befristung am 31.10.2006 beendet worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der in § 1 Abs. 3 S. 2 des Arbeitsvertrags vom 31.10.2005 geregelten Befristung mit Ablauf des 30.04.2006 geendet hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die formularmäßige Vereinbarung sei auch unter Berücksichtigung der §§ 305c Abs.1 und 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das geschah im Wesentlichen mit der Begründung, die im befristeten Vertrag enthaltene Vereinbarung der Probezeitbefristung sei infolge des äußeren Erscheinungsbildes des Vertrages gerade auch angesichts der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit so überraschend, dass ein Vertragspartner nicht mit ihr habe rechnen müssen. Gerade die Hervorhebung der „großen Befristung” im Kontext zur versteckten Darstellung der „kleinen Befristung” verursache das Überraschungsmoment im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen dieses der Beklagten am 13.10.2006 zugestellte Urteil legte sie am 07.11.2006 Berufung ein, die sogleich begründet wurde. Sie ergänzt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ihres Erachtens liegt keine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, da die Regelung in sich klar und verständlich sei. Die Klägerin habe den Vertrag nur durchlesen müssen, um die Probezeitbefristung festzustellen. Sie könne sich nicht darauf beschränken, nur einen Teil des Vertrages, nämlich den drucktechnisch hervorgehobenen, zur Kenntnis nehmen zu müssen. Im Übrigen sei zu beachten, dass es sich bei Überraschungsklauseln um objektiv ungewöhnliche Klauseln handeln müsse, mit der der Vertragspartner nicht zu rechnen brauche. Befristungsrege...

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