Revision 5 AZR 19/05

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung aus Annahmeverzug. Arbeitsangebot nach gescheiterten Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Annahme eines wörtlichen Angebots nach § 295 BGB als Voraussetzung für den Annahmeverzug des Arbeitgebers reicht die bloße Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung bzw. deren Nichtzustandekommen nicht aus.

 

Normenkette

BGB §§ 615, 295

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 16.01.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1148/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 5 AZR 19/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 16.01.2004 – ö.D. 1 Ca 1148/03 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.893,28 EUR brutto abzüglich 5.285,42 EUR netto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 63 %, der Beklagte 37 %.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 30 %, dem Beklagten zu 70 % auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Annahmeverzug.

Die am … 1942 geborene Klägerin ist durch Dienstvertrag vom 20.03.1975 mit Wirkung ab 01.02.1975 von dem Beklagten als Diplompsychologin eingestellt worden; auf das Arbeitsverhältnis ist der KAT-NEK in seiner jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme anzuwenden.

Nach kurzer Beschäftigung in E… erfolgte eine „Abordnung gem. § 12 KAT” an die vom … Kirchenkreis … getragene Erziehungsberatungsstelle in S.. Die Klägerin hat ihren Dienst in S. mittwochs von 14:30 bis 21:30 Uhr und donnerstags von 8:00 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr versehen. Die weiteren 15 Arbeitsstunde arbeitete die Klägerin in ihrem Wohnort …. Diese Zeit ist als Ausarbeitung vorgesehen.

Unter dem 08.11.1996 erhielt in die Klägerin ein Schreiben des … Kirchenkreises…, in dem angeordnet wurde, dass sie ab 01.01.1997 ihre volle Arbeitszeit in S. abzuleisten hätte. Zugleich wurde die Klägerin in diesem Schreiben aufgefordert, Vorschläge zu unterbreiten, wie sie ihre Arbeitszeit auf die einzelnen Tage verteilen wolle. Vorschläge hat die Klägerin aufgrund ihrer generellen Ablehnung nicht gemacht.

Die Klägerin wies die Anweisung des … Kirchenkreises … mit Schreiben vom 30.12.1996 zurück. Schließlich forderten der … Kirchenkreis … mit Schreiben 06.02.1997 und der Beklagte mit Schreiben vom 07.02.1997 die Klägerin ultimativ auf, ihre Arbeit in S. wie folgt zu leisten: Montag und Dienstag von 10:00 bis 16:00 Uhr, Mittwoch von 14:00 bis 22:30 Uhr, Donnerstag von 14:00 bis 20:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr.

Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Flensburg am 13.05.1997 Klage erhoben (altes Az.: ö.D. Ca 768/97 – neues Az.: ö.D. 1 Ca 150/99 –). Im Juni 1997 vereinbarten die Klägerin, der Beklagte und der … Kirchenkreis … im Rahmen dieses Rechtsstreits, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zu führen. Es fand hierzu ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien statt, wegen dessen Inhalt auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen wird.

Mit Schriftsatz vom 12.04.1999 beriefen sich die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf, dass ein Vergleich über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zustande gekommen sei und erklärten hilfsweise die Anfechtung des Vergleiches; wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 105/106 d. A. Bezug genommen.

Im Verfahren ö. D. 1 Ca 150/99 wurde durch Urteil vom 13.10.1999 rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin zu den seitens der Beklagten festgelegten Arbeitszeiten tätig sein musste und dass das Arbeitsverhältnis durch die Vergleichsverhandlungen nicht beendet worden ist.

Unter dem 09.06.1999 richtete der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die damalige Prozessbevollmächtigte des … Kirchenkreises…, Rechtsanwältin …, ein Schreiben, in dem es unter anderem wie folgt heißt (Abl. Bl. 107 d. A.):

„um weitere Missverständnisse über die Tatsache eines angeblichen Vergleichsabschlusses auszuräumen, biete ich namens und in Vollmacht unserer Mandantin hiermit nochmals ausdrücklich die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung an. Wir fordern Sie auf, uns spätestens bis

Freitag, den 18. Juni 1999

die Bereitschaft Ihrer Mandantin anzuzeigen, die von unserer Mandantin angebotene Arbeitsleistung anzunehmen. Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, gehen wir davon aus, dass Ihre Mandantin bis zum endgültigen Abschluss des schwebenden Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Flensburg an der Arbeitsleistung unserer Mandantin nicht interessiert ist. Nach nochmaliger Rücksprache erklärte mir unsere Mandantin, dass sie auch in der Vergangenheit jederzeit mit einem Einsatz in der Beratungsstelle in S. gerechnet hat. Sie hat aufgrund dieser Annahmen eine geplante Reise nach Südamerika abgesagt.

Die v...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge