Revision zugelassen ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Vertrag, um Junggesellen ein Jahr Berufspraxis zu geben

 

Leitsatz (amtlich)

1 Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist sachlich gerechtfertigt und wirksam, wenn die Befristung im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers liegt. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber keinen freien Arbeitsplatz für die Übernahme eines – ehemaligen – Auszubildenden hat, diesen aber in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernimmt, um ihm die Gelegenheit zu geben, Berufspraxis zu sammeln und eventuell während dieser Zeit eine andere Arbeitsstelle zu suchen.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 05.10.1983; Aktenzeichen 5 Ca 1484/83)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.1985; Aktenzeichen 2 AZR 9/85)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 5. Oktober 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ein mit der Beklagten geschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

Der Kläger wurde bei der Beklagten in der Zeit vom September 1979 bis Juli 1982 zum Druckvorlagenhersteller ausgebildet. Schon während der Ausbildung zeichnete sich ab, daß die Beklagte nicht alle Auszubildenden des Prüfungsjahrganges 1982 in ein Dauerarbeitsverhältnis würde übernehmen können. Letztlich wurde nur mit 2 Junggehilfen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen.

In Übereinstimmung mit dem Betriebsrat wurde von der Beklagten eine Übergangsregelung beschlossen, die verbleibenden Junggehilfen, zu denen auch der Kläger gehörte, ab August 1982 auf 6 Monate zeitlich befristet zu beschäftigen. Sinn und Zweck dieser Regelung war, daß die Jugendlichen nicht sofort nach Abschluß ihrer Ausbildung arbeitslos wurden, sondern Gelegenheit erhielten, noch für eine gewisse Zeit praktische Berufserfahrung zu erwerben, um damit ihre Berufschancen zu verbessern.

Am 27.08.1982 schloß die Beklagte auch mit dem Kläger einen bis zum 31.01.1983 befristeten Arbeitsvertrag. Der Vertrag enthält den Hinweis, daß die Arbeitsmöglichkeit außerhalb des etatmäßigen Personalstandes geschaffen werde und keine Planstelle für den Kläger bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 27.08.1982 (Blatt 4–6 d. A.) Bezug genommen.

Angesichts der weiterhin ungünstigen Marktlage beschloß die Beklagte, wiederum mit Billigung des Betriebsrates, die Sonderaktion fortzuführen und die befristeten Arbeitsverträge mit den noch verbleibenden 8 Junggehilfen um weitere 6 Monate bis zum 31.07.1983 zu verlängern. Mit Arbeitsvertrag vom 28.12.1982 wurde auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger verlängert. Dort wurde von der Beklagten darauf hingewiesen, daß über die Vertragsdauer hinaus, keine weitere Verlängerung möglich sein werde und der Kläger sich um eine andere Arbeitsstelle bemühen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Blatt 7 d. A.) verwiesen. Neben den für die erste Befristung herangezogenen Erwägungen war Grundlage dieser Verlängerung auch die Überlegung vom Betriebsrat und der Beklagten, daß diejenigen, die noch nach Ablauf der Frist keine anderweitige Beschäftigung gefunden haben würden, nach 1-jähriger Tätigkeit bei nachfolgender Arbeitslosigkeit ein höheres Arbeitslosengeld erhalten würden.

Die Beklagte hatte beabsichtigt, auch mit den Auszubildenden, die im August 1983 ihre Ausbildung beendeten, ebenfalls befristete Arbeitsverträge abzuschließen.

Zwischen den Parteien findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (MTV) vom 01.01.1979 mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen Anwendung.

Der Kläger hat die rechtliche Auffassung vertreten, zwischen ihm und der Beklagten sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustandegekommen. Es sei ein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag begründet worden, mit dem ihm der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genommen werden sollte. Ein sachlicher Grund für die Befristung habe nicht vorgelegen. Im übrigen ergebe sich die Unwirksamkeit der Befristung aus § 12 Ziffer 2 des MTV, wonach eine Befristung nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 6 Wochen zulässig sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 31.07.1983 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 31.07.1983 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Befristung sei zulässig, da der für eine Befristungsvereinbarung erforderliche sachliche Grund hier gegeben sei. Denn dem Kläger habe der Eintritt in das Berufsleben erleichtert, bzw. eine höhere Arbeitslosenunterstützung ermöglicht werden sollen, so daß die Interessen des Klägers im Vordergrund gestanden hätten. § 12 Ziffer 2 MTV sei nicht einschlägig, da dieser sich auf Aushilfsarbeitsverhältnisse beziehe. Nach Nr. 5 der Durchführungsvorschriften zu § 12 MTV seien auch längere Befristungen möglich.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durc...

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