Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Wehrführer

 

Normenkette

Gehaltstarifvertrag der RWE-DEA-AG

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 23.09.1994; Aktenzeichen 5a Ca 472/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 4 AZR 653/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.09.1994 – 5a Ca 472/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Gehaltsgruppe der Kläger zu vergüten ist.

Der Kläger ist seit dem 19. Mai 1980 im Werk Brunsbüttel der Beklagten tätig. Er wurde als „Werkfeuerwehrmann” eingestellt und besuchte zunächst in der Zeit vom 19. Mai bis 11. Juli 1980 die Landesfeuerwehrschule Rheinland-Pfalz und bestand die „Oberbrandmeisterprüfung” am 4. Juli 1980. Das Zeugnis (Kopie Bl. 60 d.A.) enthält den Zusatz: „Die Prüfung gilt jedoch nicht als beamtenrechtliche Laufbahnprüfung, da hierzu die Voraussetzungen nicht erfüllt sind”. Seit 7. Juli 1980 übt er die Tätigkeit des Wehrführers der Werkfeuerwehr aus.

Die Beklagte zählt mit ihrem Werk Brunsbüttel und den Chemischen Werken Moers-Meerbeck ebenso zur D.-Gruppe wie die Firma D. Mineralöl AG. Zur letztgenannten Firma gehören die Erdölwerke Holstein (Heide). Seit Ende 1991/Anfang 1992 gelten für die drei aufgeführten Werke sowie acht weitere Betriebe bundeseinheitliche Haustarifverträge, unter anderem der Manteltarifvertrag, Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag, jeweils vom 2. November 1992.

Das Werk Brunsbüttel war bis zum Jahre 1991 als Condea Chemie GmbH als selbständige Gesellschaft Mitglied des Arbeitgeberverbandes Chemie Schleswig-Holstein e.V. und unterlag dem dortigen Chemieverbandstarifvertrag, bis sie im Zuge der Verschmelzung mit der Beklagten zum Jahresende 1991 aus dem Verband austrat.

Im Jahre 1992 sind sämtliche Mitarbeiter des Werkes Brunsbüttel gemäß dem Gehaltstarifvertrag bzw. Lohntarifvertrag neu eingruppiert worden.

In Brunsbüttel, einem Werk mit etwa 500 Mitarbeitern, werden Fettalkohole und Aluminiumoxyde (Tonerden) hergestellt. Dabei handelt es sich um hochgradig spezialisierte Produkte, die zur Herstellung von Katalysatoren, für Keramiken, Schleifmittel und für chemische Prozesse sowie als Eratzprodukte für die Herstellung von Körperpflegemitteln, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmitteln eingesetzt werden. Die Werkfeuerwehr im Werk Brunsbüttel beschäftigt außer einem Brandmeister in der Position des Wehrführers neun Arbeitnehmer, nämlich vier Wachleiter, einen stellvertretenden Wachleiter und vier Feuerwehrleute.

Im Werk Meerbeck werden unter Druck verflüssigte Gase, die ausschließlich per Kesselwagen angeliefert werden, zu leichtflüchtigen Lösungsmitteln verarbeitet. In der Werkfeuerwehr in Meerbeck gibt es außer der Position eines Brandinspektors – mit entsprechender Ausbildung wie bei der Berufsfeuerwehr – in der Position des Wehrführers 27 hauptberufliche Feuerwehrleute.

Im Werk Heide (Erdölwerke Holstein) werden Rohöl und Naphtha zu Mineralölprodukten, wie Flüssiggasen, Ottokraftstoffen, Flugkraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizölen und petrochemischen Produkten, wie Olefinen und Aromaten, verarbeitet. Die dortige Werkfeuerwehr wird von einem Brandinspektor in der Position des Wehrführers geleitet. Diesem unterstehen 24 Mitarbeiter, davon 22 hauptberufliche Feuerwehrmänner.

Die Beklagte stufte den Kläger 1992 als „Wehrführer” in die Gehaltsgruppe 5 ein. Der Kläger fordert in diesem Rechtsstreit jedoch Vergütung gemäß Gehaltsgruppe 7, hilfsweise Gehaltsgruppe 6. Die Gehaltsgruppen bauen wie folgt aufeinander auf:

Gruppe 5

Arbeiten, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig ausgeführt werden.

Für die Tätigkeit sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Anforderungsmerkmal der Gruppe 4 und durch einschlägige und erfolgreiche Berufsausübung

oder

durch mehrjährige einschlägige und erfolgreiche Berufsausübung

oder

durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Fachhochschule (HTL oder HWF)

erworben werden.

Als Tätigkeitsbeispiel ist u. a. aufgeführt: „Wachleiter (Feuerwehr), Erdölwerke Holstein und Chem. Werke Meerbeck”.

Gruppe 6

Selbständige Bearbeitung umfassender Aufgabengebiete. Für die Tätigkeit sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, wie sie durch mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und erfolgreiche Berufsausübung erworben werden können

oder

Kenntnisse, wie sie durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit anschließender Berufserfahrung

oder

durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium

erworben werden.

Mit dieser Tätigkeit kann die Führung unterstellter Mitarbeiter verbunden sein.

Als Tätigkeitsbeispiele sind u. a. aufgeführt: „Brandmeister”, „Erster Meister in Aufbereitungsanlagen”, „Erster Sicherheitsmeister”.

Gruppe 7

Verantwortliche und selbständige Bearbeitung umfangreicher und/oder besonders spezialisierter Aufgabengebiete. Mit dieser Tätigkeit ist in der Regel die Führung unterstellter Mitarbeiter verbun...

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