Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 13.03.1998; Aktenzeichen 4 Ca 2000 a/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2000; Aktenzeichen 4 AZR 177/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.3.98 – 4 Ca 2000 a/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um tarifliche Vergütungsansprüche.

Der am 5.9.41 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.7.1970 als Prüffeldtechniker im Betrieb Kiel beschäftigt. Er war und ist Mitglied der IG Metall.

Die Beklagte gehörte dem NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.V. an.

Der Kläger war in die Gehaltsgruppe 6 H (= Hauptstufe) eingruppiert. Er bezog ab dem 1.11.95 ein tarifliches Grundgehalt von 4.639 DM (Gehaltstabellen Bl. 443 d. A.). Eine Leistungszulage nach § 7 des einschlägigen Gehaltsrahmentarifvertrages (Bl. 491 d. A.) wurde ihm nicht gewährt.

Die Satzung von NORDMETALL (Auszug Bl. 391 d. A.) bestimmt in § 3 Abs. 4 Buchstabe a, daß die Mitgliedschaft erlischt:

„durch Austritt, der auf den 31. Dezember jeden Jahres zulässig und durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer halbjährigen Frist anzuzeigen ist. Der Vorstand ist berechtigt, den Austritt zu einem früheren Zeitpunkt zuzulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.”

Mit Schreiben vom 20.12.96 beantragte die Beklagte wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft. Mit Schreiben vom 10.2.97 (Bl. 114 d. A.) wurde ihr von NORDMETALL mitgeteilt, daß sich der Vorstand mit diesem Antrag auf seiner Sitzung am 28.1.97 befaßt habe. Er habe beschlossen, sie mit Ablauf des 31.12.96 aus der Mitgliedschaft zu entlassen.

Am 3.2.97 wurde zwischen NORDMETALL und der IG Metall ein neuer Gehaltstarifvertrag abgeschlossen (Bl. 447 ff. d. A.) und rückwirkend zum 1.1.97 in Kraft gesetzt. Nach § 4 dieses Tarifvertrages trat gleichzeitig der Gehaltstarifvertrag für die Metallindustrie Schleswig-Holsteins vom 21. März 1995 außer Kraft. Die Tarifgehälter wurden mit Wirkung ab 1. April 1997 um 1,5 % und mit Wirkung vom 1. April 1998 um 2,5 % erhöht. In der Gehaltsgruppe 6 H betrug das Gehalt nach diesem Tarifvertrag ab 1. April 1997 4.709 DM und ab 1. April 1998 4.827 DM.

§ 2 Abs. 2 bestimmte, daß die Angestellten für die Monate Januar, Februar und März 1997 anstelle der Erhöhung von 1,5 % einen Pauschalbetrag von 200 DM erhalten.

Die dem Kläger für Februar 1997 erteilte Lohnabrechnung (Bl. 321 d. A.) enthält die Positionen „Tarifgehalt 4639” und „PAUSCH. ZAHLUNG TARIF 200”.

Die Beklagte hat auch einen Betrieb in dem in Sachsen gelegenen Ort Schkeuditz. Sie trat auch aus dem Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V. aus, der die Beendigung der Mitgliedschaft zum 31.12.96 mit Schreiben vom 9.4.97 bestätigte. Es gibt der Beklagten zufolge einen sächsischen Gehaltstarifvertrag, der für die Monate Januar, Februar und März 1997 ebenfalls eine Pauschalzahlung von 200 DM vorsieht.

Die IG Metall nahm Verhandlungen über einen Firmentarifvertrag mit der Beklagten auf, der für beide Betriebe gelten sollte. Am 19.4.97 unterzeichneten die Beklagte und die IG Metall, vertreten durch die Bezirksleitung Berlin, das Verhandlungsergebnis Bl. 10 – 15 d. A.

Am 1.8.97 wurde der Firmentarifvertrag Bl. 37 ff. d. A. unterzeichnet. Er trat gemäß Ziff. X am 1.5.97 in Kraft, soweit für einzelne tarifliche Regelungen kein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens vereinbart war.

Das Entgeltabkommen (Anlage 3 des Firmentarifvertrages, Bl. 83 ff. d. A.) bestimmte in § 2 Abs. 2:

„Auf der Grundlage der Aussetzung der 1,5 %igen Tariferhöhung zum 01.04.1997 erhält jeder Arbeitnehmer jeweils mit der Entgeltzahlung im Juni 1997 und November 1997 eine Sonderzahlung in Höhe von 400 DM.”

Diese Beträge wurden auch dem Kläger gezahlt.

Die Anlage 6 zu dem Firmentarifvertrag (Bl. 93 ff. d. A.) enthält Besitzstands- und Übergangsregelungen. Unter Ziff. 2 wurde folgendes bestimmt:

„Anläßlich der neuen Zuweisung zu den vereinbarten Lohn- und Gehaltsgruppen gemäß Entgeltrahmentarifvertrag erfolgt keine Abgruppierung. Die neue Lohn- oder Gehaltsgruppe ist dem Beschäftigten mitzuteilen.

Ist der neue Monatsgrundlohn bzw. das Gehalt niedriger als bisher, wird der Besitzstand gewährleistet.

Der Besitzstand kann in zwei Schritten auf künftige Tariferhöhungen angerechnet werden.”

Es wurden als Bestandteil des Firmentarifvertrages Anlagen zu dieser Bestimmung vereinbart (Bl. 237 f. d. A.), aus denen sich ergibt, daß die Gehaltsgruppe 6 des Tarifvertrages für die Metall- und Elektro-Industrie Schleswig-Holstein der Vergütungsgruppe IV des Firmentarifvertrages entspricht.

Das Entgeltabkommen (Anlage 3 zum Firmentarifvertrag) enthält in § 4 Abs. 1 die folgende Bestimmung:

„Die Tarifgehälter gelten auf dem jeweiligen Stand der am 31.12.96 in Schkeuditz und Kiel gültigen Tabellen. Die Tabellen sind Bestandteil des Entgeltabkommens. Die vereinbarte 1,5 %ige Tariferhöhung wird in Form einer Einmalzahlung gemäß Ziff. 2 gezahlt.”

Abs. 3 bestimmt, da...

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