REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung

 

Normenkette

KSchG §§ 9-10

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 20.11.1981; Aktenzeichen 3a Ca 2075/81)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.05.1987; Aktenzeichen 2 AZR 294/86)

 

Tenor

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Hilfsantrag der Beklagten zum 20. November 1981 aufgelöst.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 5.500,– DM (i.W. fünftausendfünfhundert Deutsche Mark) zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist 1953 geboren und von Beruf Drucker. Er ist Mitglied der IG Druck und Papier. Der Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und hat seinen Ersatzdienst geleistet. Er ist Mitglied in der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes Bund der Antifaschisten und Ortsvorsitzender des VVN P.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 17. März 1980 als Drucker mit einer monatlichen Vergütung von zuletzt 3.300,– DM beschäftigt. Am 02. November 1981 sollte er zwei Prospekte drucken. Dies verweigerte er. Am darauffolgenden Tat sollte er einen Werbebrief drucken, was er ebenfalls ablehnte. Er begründete die Weigerung damit, sowohl die zwei Prospekte als auch der Werbebrief seien kriegsverherrlichend und hätten nationalsozialistischen Charakter.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats am 5. November 1981 außerordentlich fristlos und vorsorglich fristgemäß.

Hiergegen wandte sich der Kläger. Das Arbeitsgericht Elmshorn stellte durch Urteil vom 11. Mai 1982 fest, die Kündigung sei nicht als fristlose, wohl aber als fristgerechte wirksam. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht wies diese durch Urteil vom 6. Januar 1983 zurück. Auf die – vom Bundesarbeitsgericht zugelassene – Revision wurde das Urteil des Landesarbeitsgericht durch Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 20. Dezember 1984 aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Elmshorn zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hatte. Ferner stellte das Bundesarbeitsgericht unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn fest, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 5. November 1981 nicht zum 20. November 1981 aufgelöst worden ist.

Wegen des Auflösungsantrags, den die Beklagte vor dem Landesarbeitsgericht hilfsweise gestellt hatte, wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 271–283 d. A. Bezug genommen.

Nachdem am 17. Dezember 1981 in der Kündigungssache der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Elmshorn stattgefunden hatte, erschien der Kläger am selben Tag mit zwei Männern vor dem Betriebsgelände und ließ sich dort, nachdem ein als geeignet erscheinender Standort gefunden war, fotografieren, wobei das Betriebsgelände der Beklagten als Bildhintergrund diente. Es kam dadurch zu einer Arbeitsunterbrechung im Betrieb der Beklagten, da die Arbeitnehmer den Vorgang ansahen.

Die Dauer der Unterbrechung ist streitig.

über den Rechtsstreit der Parteien wurde in der Presse berichtet und auch im Norddeutschen Rundfunk. Hinsichtlich der Presseberichte wird auf die eingereichten Ablichtungen (Bl. 295–307 d. A.) Bezug genommen. Auch in der Leipziger Volkszeitung, die sich als Organ der Betriebsleitung Leipzig der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands bezeichnet, wurde berichtet (Bl. 232 d.A.). Die Beklagte erhielt wegen des Rechtsstreits Schreiben Dritter, in denen sie zur Rücknahme der Kündigung aufgefordert wurde, so vom VVN Landesverband … (Bl. 229 d. A.) und vom VVN … (BL. 230 d. A.).

Die Beklagte trägt vor, eine Weiterbeschäftigung des Klägers lasse keine den betrieblichen Zwecken dienliche Zusammenarbeit erwarten. Dies ergebe sich aus dem Verhalten des Klägers während des Rechtsstreits. Am 17. Dezember 1981 habe er sich demonstrativ vor dem Betriebsgelände zum Fotografieren aufgestellt. Die Arbeitsunterbrechung in ihrem Betrieb habe etwa 30 Minuten betragen. Der Kläger habe durch sein Verhalten die Arbeit im Betrieb gestört. Sie müsse weiter davon ausgehen, daß der Kläger die Medien eingeschaltet habe, zumindest, daß die Einschaltung seiner Sphäre zuzuordnen sei. Hierdurch sei die Öffentlichkeit über die Kundenbeziehung zum Verlag … unterrichtet worden. Dies sei zwar kein Betriebsgeheimnis, aber doch ein Internum, das nicht an die breite Öffentlichkeit gehört habe. Besonders störe sie die Berichterstattung in der Leipziger Volkszeitung, weil ihr dort die Verbreitung faschistischen Gedankenguts vorgeworfen werde. Ein Recht zur Gegendarstellung könne sie, anders als in der Bundesrepublik Deutschland, demgegenüber nicht ...

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