REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschlußfrist. persönlicher Geltungsbereich. sachlicher Geltungsbereich. Rentner. ausgeschiedener Arbeitnehmer. Ausgleichsgeld. Folgerecht. Stammrecht. Anspruch. versorgungsähnlich. Geltendmachung. Betriebsvereinbarung. Sozialplan. Tarifvertrag. Schadensersatz. Fürsorgepflicht. nachvertraglich. Hinweispflicht. Aufklärungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausschlußfrist des § 16 MTV – Metallindustrie Schleswig-Holstein – findet auch auf Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer Anwendung, wenn die Ansprüche dem Grund nach aus dem früheren Arbeitsverhältnis herrühren. Die Ausschlußfrist erfaßt daher auch versorgungsähnliche Ansprüche von Rentnern aus einem Sozialplan – sog. Ausgleichszahlungen –. Die nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geht nicht soweit, den Arbeitnehmer auf ihn begünstigende oder benachteiligende Rechtsvorschriften eines zwischen ihnen geltenden Tarifvertrages hinzuweisen.

 

Normenkette

MTV - Metallindustrie - für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte Schleswig-Holsteins – §§ 1, 13, 16

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 24.05.1988; Aktenzeichen 5 d Ca 441/88)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.04.1990; Aktenzeichen 1 AZR 131/89)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24. Mai 1988 – 5d Ca 441/88 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob mögliche Ansprüche des Klägers nach dem Sozialplan vom 16. März 1976 auf H.-Ausgleichsgeld aufgrund einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist verfallen sind.

Der Kläger erhielt nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten im Rahmen einer sogenannten 59er Regelung neben der Arbeitslosenunterstützung oder einer Rente aus der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersversorgung bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres aufgrund des Sozialplans vom 16.03.1976 ein sogenanntes H.-Ausgleichsgeld. Durch die Zahlung des Ausgleichsgeldes sollte gewährleistet werden, daß er 90 % des zuletzt bezogenen Nettoeinkommens zur Verfügung hat. Über die Höhe des Ausgleichsgeldes stritten fünf andere frühere Arbeitnehmer der Beklagten mit der Beklagten vor dem Arbeitsgericht Kiel und dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Jene Rechtsstreitigkeiten betrafen die Frage, ob die Beklagte deshalb das Ausgleichsgeld erhöhen müsse, weil die Ausgleichsgeldempfänger aufgrund neuer gesetzlicher Regelung selbst Beiträge zu ihrer Krankenversicherung leisten mußten. Jene Arbeitnehmer unterlagen in erster und zweiter Instanz mit ihren Klagen. Die Parteien jener Rechtsstreite einigten sich dahin, lediglich für den Kläger M. das Revisionsverfahren durchzuführen und in den anderen Verfahren nach den Grundsätzen des im Verfahren M. ergehenden BAG-Urteils zu verfahren. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte in jener Sache am 27. Oktober 1987 – 1 AZR 270/86 – die Beklagte zur Zahlung des erhöhten H.-Ausgleichsgeldes.

Mit Schreiben vom Dezember 1987 machte der Kläger erstmals seine Ansprüche auf die Differenz der von der Beklagten gezahlten Ausgleichsgelder in Höhe von monatlich 366,71 DM und des entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unter Zugrundelegung der „Nettorente” zu errechnenden Ausgleichsgeldes in Höhe von monatlich 469,38 DM seit dem 01.01.1986 geltend. Ab 01.09.1987 zahlt die Beklagte das so erhöhte Ausgleichsgeld in Höhe von 469,38 DM monatlich an den Kläger.

Mit der am 25.03.1988 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Differenzbeträge zwischen 366,71 DM und 469,38 DM für die Zeit vom 01.01.1986 bis 31.08.1987 (= 20 Monate), insgesamt 2.053,40 DM.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag Teil 1 (1979) für Angestellte und Arbeiter der Metallindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein Anwendung.

Der Kläger war der Auffassung, daß der Klaganspruch trotz der in § 16 Nr. 1.1 b MTV statuierten Ausschlußfrist nicht erloschen sei. Hierzu hat er angeführt, daß die tarifliche Ausschlußfrist auf den streitigen Ausgleichsgeldanspruch keine Anwendung finde. Ausschlußfristen seien nach dem Willen der Tarifvertragsparteien typischerweise auf ein aktives Arbeitsverhältnis zugeschnitten, der geltend gemachte Ausgleichsgeldanspruch sei hingegen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden. Das streitige Rechtsverhältnis der Parteien sei insoweit mit einem Ruhestandsverhältnis vergleichbar. Und in bezug auf Betriebsrenten habe das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß nicht nur das Stammrecht, sondern auch die monatlich fällig werdenden Einzelzahlungen nicht den tariflichen Ausschlußfristen unterfielen. Ungeachtet dessen sei der Klaganspruch auch noch nicht verfristet, denn die Ausgleichsgeldansprüche seien erst nach Kenntniserlangung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – Urt. v. 27.10.1986, 1 AZR 270/86 – fällig geworden. Zuvor habe über die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsgelder aufgrund der eingeführten Beitragspflicht der Rente...

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