REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fragen der Anhörung des zuständigen Personalrats

 

Leitsatz (amtlich)

Durch die hier vorliegende besondere Einzelvertragsgestaltung zwischen den Arbeitsvertragsparteien ergibt sich die Zuständigkeit des Personalrats der „Zentralverwaltung” für die Anhörung vor Ausspruch einer Kündigung gem. den §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs. 4 PersVG Schl.-Holst. Diese gewählte Vertragsgestaltung wird auch allein der Position eines Betriebsleiters eines kommunalen Eigenbetriebes sowie der Interessenlage aller Beteiligten (einschließlich des Personalrats) gerecht.

 

Normenkette

PersVG Schl.-Hol. §§ 8, 13, 77, 87; KSchG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Husum (Urteil vom 15.02.1988; Aktenzeichen 2 Ca 313/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.08.1989; Aktenzeichen 2 AZR 453/88)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Husum vom 09. Dezember 1987 sowie vom 15. Februar 1988 werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das erstgenannte Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Kurdirektor – Betriebsleiter – weiterzubeschäftigen bei Meidung eines. Zwangsgeldes in Höhe von 200,– DM für jeden Tag der Zuwiderhandlung.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz neu auf 82.092,70 DM festgesetzt.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 04. Mai 1931 geborene Kläger ist seit dem 15. August 1980 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar aufgrund eines Beschlusses der Vertretungskörperschaft der Beklagten als Betriebsleiter – Kurdirektor – bei der Städtischen Kurverwaltung – Eigenbetrieb der Beklagten –. Die Nachtrags- und Änderungsarbeitsverträge wurden ebenfalls von der Stadtvertretung beschlossen. Der letzte Änderungsarbeitsvertrag vom 18. September 1985 bestimmt u. a., daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum Ablauf des Monats verlängert wird, in dem der Kläger das 63. Lebensjahr vollendet hat und sich sodann stillschweigend um 2 × ein Jahr verlängert, wenn nicht eine Vertragspartei sechs Monate vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich kündigt, längstens dauert das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Der Kläger verdiente zuletzt unter Anrechnung aller anrechenbaren Nebenleistungen 8.426,92 DM brutto im Monat. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) nebst allen Nebentarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Nach der Betriebssatzung für die Städtische Kurverwaltung vom 11. November 1975 in der Fassung vom 21. März 1980 leitet der Kurdirektor den Eigenbetrieb selbständig in allen Angelegenheiten, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder die oben genannte Satzung anderen Stellen die Entscheidung vorbehalten ist. Er vertritt danach den Eigenbetrieb in eigenen Angelegenheiten, die seiner Entscheidung unterliegen. Er ist zuständig für die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeitern, der Angestellten bis einschließlich der Vergütungsgruppe VII BAT, der Lohnempfänger nach BLT und ohne Rücksicht auf die Vergütungsgruppe bei Angestellten auf Zeit, deren Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate dauert.

Der Dienstvorgesetzte des Kurdirektors ist der Bürgermeister der Beklagten. § 3 der Eigenbetriebsverordnung bestimmt, daß die Werkleitung den Eigenbetrieb leitet und für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebssatzung bestimmt diese Geschäfte. Die Werkleitung hat den Bürgermeister, in Städten auch den Magistrat, über alle richtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. § 5 Abs. 4 der Betriebssatzung bestimmt: Der Betriebsleiter hat den Bürgermeister und den Magistrat sowie den Kurausschuß laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. Die Unterrichtung soll ohne Verzögerung und in der Regel schriftlich geschehen. Die Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite, wie sie besonders beim Auftreten unvorhergesehener Ereignisse, bei neuen Erkenntnissen, die ein Abweichen von bisherigen Planungen oder Vorstellungen bedingen, oder bei Bekanntwerden besonderer Angelegenheiten, die die Geschäftspolitik des Eigenbetriebes oder den Eigenbetrieb in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht erheblich berühren, auftreten können.

Sowohl beim Eigenbetrieb Kurverwaltung als auch bei der Stadtverwaltung besteht ein Personalrat.

Am 30. April 1987 erhielt der Kläger eine 14seitige Abmahnung mit 24 behaupteten Fehl Verhaltens fällen unter Androhung der Kündigung für auch nur einen weiteren Fehlverhaltensfall. Punkt 8 der Abmahnung lautet: Mit Schreiben vom 16. März 1987 bestätigen Sie uns, daß durch Ihre Entscheidung der Person...

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