REVISION / ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Leiter einer Gruppe in einem Erziehungsheim. Wohngruppe

 

Leitsatz (amtlich)

Leiter einer Gruppe im Sinne der Vergütungsgruppe IV. b Fallgruppe b/ee Abteilung 22 Abschnitt a der Anlage 1a zum KAT-NEK kann auch ein Angestellter sein, dem nicht mindestens ein Angestellter ständig unterstellt ist.

 

Normenkette

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe b/ee Abteilung 22 Abschnitt a der Anlage 1a zum KAT-NEK

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 18.06.1992; Aktenzeichen 2a Ca 907/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.1994; Aktenzeichen 4 AZR 224/93)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.06.92 – 2a Ca 907/92 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers im Zeitraum 01.10.91 bis 31.03.92.

Der am 23.02.1959 geborene Kläger hat eine abgeschlossene Ausbildung als Kunsttherapeut und Pädagoge. Er wurde von dem … e. V. durch Vertrag vom 28.09.90 (Bl. 5–7 d. A.), auf den Bezug genommen wird, zu den Bedingungen des Kirchlichen Angestelltentarifvertrages (KAT-NEK) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung eingestellt. Seine Aufgabe bestand darin, gemeinsam mit seiner Frau in Form des sogenannten betreuten Wohnens in einem Haus rund um die Uhr für die Betreuung einer Gruppe von Kindern mit körperlichen, seelischen oder geistigen Störungen zu sorgen.

Der Kläger wurde zunächst in die Vergütungsgruppe V c des KAT-NEK eingereiht. In einem Nachtrag vom 27.06.91 (Bl. 26 d. A.) vereinbarte er mit dem … e. V.:

„Mit Wirkung vom 01.01.1991 wird für die Gruppenleitung in der Familiengruppe eine Zulage gezahlt in Höhe der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen V c und V b.”

Noch vor dem 01.10.91 trat der beklagte … e. V. in den Vertrag zwischen dem Kläger und dem … e. V. mit allen Rechten und Pflichten ein.

Die Anlage 1 a zum KAT-NEK enthält in der während des streitigen Zeitraums gültigen Fassung (Auszug Bl. 102–109 d. A.) in der Abteilung 22 Eingruppierungsvorschriften für die „Erziehung und Ausbildung in Einrichtungen für Behinderte i. S. v. §§ 39 und 73 BSHG, 58 AFG und anderen, für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten”. Der Abschnitt a der Abteilung 22 betrifft „Erziehungsheime, Wohnheime (Internate) von Berufsbildungswerken sowie von Werkstätten für Behinderte, Kindertagesstätten”. In diesem Abschnitt wird unter anderem folgendes bestimmt:

„Vergütungsgruppe V b

a) Erzieherinnen, Erzieher, Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Gruppen ausdrücklich übertragen ist, wenn ihnen mindestens ein Angestellter ständig unterstellt ist. (Hierzu Protokollnotiz Nrn. 1 und 3)

Vergütungsgruppe IV b

a) Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung und sonderpädagogischer Zusatzausbildung, Heilerzieherinnen, Heilerzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Gruppen ausdrücklich übertragen ist, wenn ihnen mindestens drei Angestellte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 3 und 12)

b) Angestellte

aa) bis dd) …

ee) als Leiterinnen und Leiter einer Gruppe in einem Erziehungsheim,

(hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 8),

ff) bis gg) …”

In einem Protokoll über das 36. Gespräch der „Kleinen Tarifkommission” am 04.10.1991 (Bl. 64–72 d. A.) heißt es zu dem Protokoll über das 35. Gespräch der „Kleinen Tarifkommission” am 14.08.1991:

Auf Seite 6 – zu Abteilung 22 Abschnitt a zweitletzter Absatz – wird folgender Satz angefügt:

„Die Tarifvertragsparteien erzielen Einvernehmen, daß die Vergütungsgruppe IV b Fgr. b/ee gegenüber Vgr. Vb Fgr. a die speziellere Fallgruppe für Gruppenleiter in Erziehungsheimen im Sinne der Protokollnotiz Nr. 8 ist.”

Die Protokollnotiz Nr. 8 zu Abteilung 22 lautet:

„Erziehungsheime im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder, Jugendliche oder Erwachsene im Sinne der §§ 39 und 72 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. Dem Erziehungsheim sind gleichgestellt Einrichtungen, in denen Hilfe zur Erziehung nach dem § 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) gewährt wird (Erziehung in Außenwohngruppen und in der Form des betreuten Wohnens).”

Die Protokollnotiz Nr. 16 zu Abschnitt 22 bestimmt:

„Als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter gilt, wer eine Lerngruppe, Fachgruppe, Arbeitsgruppe (WfB), einen Lehrgang der vorberuflichen Förderung, Findung oder Erprobung, einen Eingangs- oder Trainingsbereich (WfB), eine Internats- bzw. Wohnheim...

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