REVISION ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Leiter der Lehrküche und Fachleiter an der Grenzschutzschule des BGS

 

Leitsatz (amtlich)

Auf die Tätigkeit des Leiters der Lehrküche und Fachleiters an der Grenzschutzschule des Bundesgrenzschutzes sind nicht die Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Verwaltungsdienste, sondern die Tätigkeitsmerkmale des Meistertarifvertrages (Anlage 1 a, Teil II Q zum BAT) entsprechend anzuwenden. Die Tätigkeit entspricht im wesentlichen der eines Küchenlehrmeisters.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 20.02.1986; Aktenzeichen 2b Ca 2665/85)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20. Februar 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung bzw. Vergütung des Klägers.

Der am 02. Juni 1945 geborene Kläger ist seit dem 01. April 1976 an der Grenzschutzschule der Beklagten in Lübeck tätig. Die Grenzschutzschule besteht aus neun Fachbereichen, der Kläger ist dem Fachbereich Recht und Verwaltung zugeteilt. Die Einstellung des Klägers erfolgte nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30. März 1976 „als Angestellter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT” (Bl. 71 d. A.). Der Kläger ist seitdem nach dieser Vergütungsgruppe vergütet, ohne daß eine genaue Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal erfolgt ist. Er ist als Leiter der Lehrküche und Fachlehrer eingesetzt. Da der Bundesgrenzschutz die Aus- und Weiterbildung im Bereich Verpflegung zentral an der Grenzschutzschule durchführt, ist der Kläger die einzige Lehrkraft für diesen Bereich.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Tätigkeit des Klägers nicht direkt von einer tariflichen Vergütungsgruppe erfaßt wird. Die Beklagte verweigert die Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs, weil nach ihrer Auffassung der Tarifvertrag für „Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben” (Teil II, Q der Anlage 1a zum BAT – Bund und Länder –) anzuwenden ist. Danach ist ein Bewährungsaufstieg nicht vorgesehen.

Der Kläger hat seinen Anspruch einmal damit begründet, daß sein Vorgänger entsprechend eingruppiert worden ist. Im übrigen müsse die Tariflücke aufgrund seines Berufsbildes entsprechend seinem Klageantrag geschlossen werden.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger durch Beschluß vom 16. Dezember 1985 (Bl. 18 d. A.) „zur weiteren Begründung seiner Klage” eine Ausschlußfrist bis zum 08.01.1986 gesetzt. Das Arbeitsgericht hat dabei den Kläger auf die Rechtsfolgen verspäteten Vorbringens hingewiesen.

Der Kläger hat sich daraufhin zur weiteren Begründung seiner Klage im wesentlichen auf die Anlagen bezogen, die die Beklagte bereits vor dem Gütetermin zur Gerichtsakte gereicht hatte. Es handelt sich dabei um die Arbeitsplatzbeschreibung vom 11. Juni 1981 und die Ergebnisniederschrift vom 17. Juli 1981 über die Überprüfung des Arbeitsplatzes vom 23. Juni 1981. Wegen des Inhalts dieser Urkunden wird auf den Inhalt des Anlagenbandes Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm auf der Grundlage einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe V b BAT nach Ablauf einer 4-jährigen Bewährung ab 01.04.1980, ersatzweise nach Ablauf einer 6-jährigen Bewährung ab 01.04.1982 die Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, für das Klagebegehren fehle es an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 20. Februar 1986 die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Der Kläger könne aus der Behandlung seines Vorgängers keine rechtlichen Folgen herleiten. Entscheidend seien die tatsächlichen Tätigkeitsmerkmale. Die Eingruppierung des Klägers entsprechend seinem Antrag scheitere nach seinem eigenen Vorbringen daran, daß seine Tätigkeit unter keine der einschlägigen Vergütungsgruppen zu subsumieren sei. Der Kläger habe keine hinreichenden Tatsachen für die Tariflücke und die Möglichkeit, diese zu schließen, vorgetragen. Es habe ihm oblegen, substantiiert zu den seine Tätigkeit charakterisierenden Merkmalen sowie zu artverwandten und vergleichbaren Tätigkeiten und deren tariflicher Wertung vorzutragen. Die Bezugnahme auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 11. Juni 1981 und die Ergebnisniederschrift vom 17. Juli 1981 reiche hierzu nicht aus. Der Kläger habe es unterlassen, deren Inhalt schriftsätzlich vorzutragen. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, derart umfangreiche Unterlagen daraufhin zu überprüfen, ob sie erhebliche Tatsachen enthielten.

Der Kläger hat gegen das ihm am 11. März 1986 zugestellte Urteil des ersten Rechtszuges am 10. April 1986 Berufung eingelegt und die Berufung, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Mai 1986, am 26. Mai 1986 begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, daß er im ersten Rechtszug ausreich...

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