Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 26.11.1998; Aktenzeichen 1 Ca 2311/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.04.2000; Aktenzeichen 9 AZR 255/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.11.1998 teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.600,– DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.08.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.600,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für das Kalenderjahr 1998 in Höhe von 2.600,– DM brutto gegen die Beklagte hat.

Der Kläger nahm seine Tätigkeit für die Beklagte am 01.08.1996 auf. In dem Anstellungsvertrag der Parteien vom 15.07.1996 ist unter Ziffer 8 geregelt:

8. Freiwillige soziale Leistungen

8.1. Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich DM 78,00 werden vom Arbeitgeber gezahlt.

8.2. Es wird von der Firma ein 13. Monatsgehalt nach 6-monatiger Festanstellung gezahlt, das wie folgt fällig ist:

  • 50 % zum Urlaubsantritt
  • 50 % zum 31.12. des jeweiligen Jahres

    (rückforderbar, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres gelöst wird).

Während der Probezeit wird ein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt nicht erworben.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.11.1998 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die gegenüber dem Kläger in der Abmahnung vom 10.08.1998 ausgesprochenen Vorwürfe zurückzunehmen und diese Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 1998 DM 2.600,– brutto zzgl. 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.08.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat dem Klagantrag zu 1. entsprochen, den Antrag zu 2. mit der Begründung abgewiesen, daß für den Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 2.600,– DM brutto die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht vorlägen.

Gegen dieses ihm am 23.12.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.01.1999 Berufung mit Begründung eingelegt.

Der Kläger trägt vor:

Die Auslegung der Ziffer 8 des Anstellungsvertrages der Parteien vom 15.07.1996 ergebe, daß die Beklagte verpflichtet sei, das Urlaubsgeld in Höhe von 2.600,– DM brutto zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 26.11.1998 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck, Az.: 1 Ca 2311/98, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 1998 DM 2.600,– brutto zzgl. 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.08.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Sach- und Rechtsausführungen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Entgegen dem angefochtenen Urteil ist die Berufungskammer der Auffassung, daß der Kläger für das Kalenderjahr 1998 einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes gemäß Ziffer 8 des Anstellungsvertrages in Höhe von 2.600,– DM brutto gegen die Beklagte hat.

Bei dem in Ziffer 8 des Anstellungsvertrages vereinbarten Urlaubsgeld handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten, für die – bezogen auf das Jahr 1998 – die anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen, insbesondere die Fälligkeit. Entscheidend ist, daß der Kläger unstreitig am 20.06.1998 einen Urlaub angetreten hat, der ihm bis zum 16.07. gewährt war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verhindert allerdings ein erklärter Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung einer Gratifikation und läßt dem Arbeitgeber die Freiheit, in jedem Jahr neu zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch in dem laufenden Jahr eine Gratifikation gezahlt werden soll. Erst mit der Verlautbarung dieser Entscheidung gegenüber den Arbeitnehmern kann der Anspruch auf die Gratifikation entstehen – so BAG, Urt. v. 06.12.1995, AP Nr. 187 zu § 611 BGB Gratifikation = DB 96, 739 –. Diese Entscheidungsbefugnis der Beklagten besteht nach Auffassung der Berufungskammer allerdings nur so lange, wie die vertraglich vereinbarte Sonderleistung noch nicht fällig geworden ist. Mit der Fälligkeit kann der Arbeitnehmer darauf vertrauen, daß die ihm vertraglich in Aussicht gestellte Sonderleistung auch tatsächlich gezahlt wird. Daß ihm für 1998 ein Urlaubsgeld nicht gezahlt werde, hat der Kläger erfahren, als er nach Urlaub und Krankheitszeit wieder in den Betrieb zurückgekehrt war. Unerheblich ist der Vortrag der Bekla...

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