Entscheidungsstichwort (Thema)

Innerbetriebliche Ausschreibung vor befristeter Einstellung von Leiharbeitnehmern. Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Ausschreibungspflicht der Arbeitgeberin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden; die Vorschrift gibt eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht generell vor sondern bestimmt eine Verpflichtung hierzu nur, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung verlangt oder die Ausschreibung zwischen den Betriebsparteien vereinbart ist.

2. Die Pflicht zur Ausschreibung hängt nicht davon ab, ob und für welche Zeit der Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden soll.

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1, §§ 88, 93; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 22.09.2011; Aktenzeichen 2 BV 55/11)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen 1 ABR 25/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.09.2011 - 2 BV 55/11 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Arbeitsplätze auszuschreiben, die sie vorübergehend mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.

Im Jahr 2010 stellte die Arbeitgeberin im Zeitraum von Juni bis August 2010 eine Vielzahl von Leiharbeitnehmern befristet ein, um die Produktion zu sichern. Die entsprechenden Stellen hatte sie zuvor nicht innerbetrieblich ausgeschrieben. Aus diesem Grund verweigerte der Betriebsrat in zahlreichen Fällen die von der Arbeitgeberin beantragte Zustimmung zur Einstellung. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Lübeck in mehr als 100 Fällen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG i. V. m. § 100 BetrVG. Wegen der Aktenzeichen der Verfahren beim Arbeitsgericht Lübeck wird auf Bl. 25 sowie Bl. 29 bis 30 d. A. verwiesen.

Für den Betrieb der Arbeitgeberin gilt die im Dezember 1994 geschlossene Betriebsvereinbarung "Stellenausschreibungen" (Anlage A 1 = Bl. 6 - 9 d. A.). Deren Ziffer 2 lautet:

"Jeder neue oder freiwerdende Arbeits- und Ausbildungsplatz ist innerhalb des Betriebs auszuschreiben. ..."

Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf die Anlage A 1 verwiesen.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu, denn die Arbeitgeberin habe gegen die Betriebsvereinbarung "Stellenausschreibungen" verstoßen, indem sie Leiharbeitnehmer ohne vorherige interne Stellenausschreibung eingestellt hat. Ein Unterlassungsanspruch folge zudem aus § 23 Abs. 3 BetrVG. Die unterbliebene Ausschreibung der mit den Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze sei ein grober Verstoß im Sinne dieser Vorschrift.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Beteiligten zu 2. - bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 10.000,00 für jeden einzelnen Fall in Bezug auf jeweils eine Einstellung - zu untersagen, Einstellungen von Leiharbeit- nehmern vorzunehmen, ohne dass vorher für die zu besetzende unbefristete oder befristete Stelle eine innerbetriebliche Stellen- ausschreibung nach § 93 BetrVG und nach der Betriebsvereinbarung "Stellenausschreibungen" durchgeführt worden ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, einer internen Ausschreibung der kurzfristig mit Leiharbeitnehmern zu besetzenden Stellen habe es nicht bedurft. Sie habe daher auch die Betriebsvereinbarung "Stellenausschreibungen" nicht missachtet. Die Betriebsvereinbarung erstrecke sich nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Stellen, die ausschließlich für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind. Sie habe den kurzfristigen Arbeitskräftebedarf ausschließlich mit befristet eingestellten Leiharbeitnehmern, die Vollzeit arbeiten, decken wollen. Auch die Eilbedürftigkeit habe einer internen Ausschreibung entgegengestanden. In der Rechtsprechung sei umstritten, ob der Betriebsrat überhaupt eine innerbetriebliche Ausschreibung eines Arbeitsplatzes verlangen könne, wenn die Besetzung der Stelle ausschließlich mit einem Leiharbeitnehmer beabsichtigt sei.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten könne der Arbeitgeberin nicht vorgeworfen werden. Das Bundesarbeitsgericht habe bislang die Frage nicht beantwortet, ob der Betriebsrat nach § 93 BetrVG die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen kann, die nur kurzzeitig mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen oder auf denen es zu einem vom Verleiher veranlassten Austausch von Leiharbeitnehme...

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