Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über Videoüberwachung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die verdachtsabhängige Videoüberwachung in einem Briefzentrum kann wirksam durch Betriebsvereinbarung geregelt werden und verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.

2. Für Konfliktfälle kann in der Betriebsvereinbarung auch die nähere Ausgestaltung einer Einigungsstelle geregelt werden.

 

Normenkette

BetrVG § 75 Abs. 2, § 76 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 10.04.2006; Aktenzeichen 2 BV 130/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 1.)) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.04.2006 (2 BV 130/05) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.)) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.04.2006 (2 BV 130/05) abgeändert und der Antrag des Betriebsrats insgesamt zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Einführung einer Videoüberwachung.

Der Antragsteller ist Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin betreibt in L… in der Niederlassung B. L. ein Briefzentrum für den Postleitzahlenbereich 23. Dort wird überwiegend mit Handsortierung gearbeitet. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. Oktober 2005 meldeten 250 Kunden 23 Verluste von Briefsendungen. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin verhandelten über die Installierung und Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage für den Innen- und Außenbereich. Die angerufene Einigungsstelle beschloss am 7. November 2005 die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung (nachfolgend: BV). Diese ging dem Betriebsrat am 16. November 2005 zu. Am 30. November 2005 hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Feststellung begehrt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer stationären Videoanlage getroffene Betriebsvereinbarung unwirksam sei.

Die Betriebsvereinbarung gilt gemäß § 1 in personeller Hinsicht für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und Beamten der Niederlassung B. L. im Betriebsteil Lübeck In räumlicher Hinsicht erfasst sie das Briefzentrum und seinen Außenbereich mit Ausnahme der Büro-, Aufenthalts- und Sozialräume. In sachlicher Hinsicht gilt sie für die Einführung, den Einsatz und den Betrieb einer Videoanlage sowie die Verwertung, Aufbewahrung und Vernichtung der dabei gewonnenen Erkenntnisse und Aufzeichnungen.

Ihr Zweck soll es gemäß § 2 BV sein, Sendungsverluste, – beschädigungen sowie Inhaltsschmälerungen, die das Ansehen der D. P. AG und ihrer Beschäftigten schädigen, zu vermindern und aufzuklären. Sie soll das Eigentum der D. P. AG, ihrer Kunden und Lieferanten sichern, die Beschäftigten und ihr Eigentum schützen und der Wahrung des Postgeheimnisses dienen. Gemäß § 2 Abs. 2 BV wird sie ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben. Jede Nutzung der Anlage oder Teilen von ihr zu anderen Zwecken als in der Betriebsvereinbarung beschrieben ist gemäß § 2 Abs. 4 BV untersagt. § 3 Abs. 1 BV schließt jede Leistungs- und / oder Verhaltenskontrolle über den Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 BV hinaus aus.

Gemäß § 4 Abs. 1 der BV wird die Videoanlage durch eine Fachfirma so installiert, dass die gewonnenen Daten gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind. Der Betrieb der Videoanlage erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 BV von einem Raum aus, der mit einem Schnappschloss so gesichert ist, dass er von Unbefugten nicht geöffnet werden kann. Gemäß § 4 Abs. 4 BV sind die Bedienungselemente der Videoanlage in einem Schrank unterzubringen, der nur mit zwei Schlüsseln geöffnet werden kann, wobei ein Schlüssel der Arbeitgeberin, ein anderer dem Betriebsrat zur Verfügung steht. Tonaufnahmen sind gemäß § 4 Abs. 5 BV unzulässig und gemäß § 4 Abs. 6 BV findet eine Software-Verknüpfung mit anderen IT-Systemen nicht statt. Jede Änderung der Standorte und der Anzahl der Kameras sowie jede technische Leistungsänderung, die den Betrieb der Videoanlage, ihre Nutzung, die Speicherung von Daten und / oder deren Auswertung betrifft, bedarf gemäß § 4 Abs. 7 BV der Zustimmung des Betriebsrats.

Zum Betrieb der Videoanlage heißt es in § 6 BV:

㤠6 Betrieb der Videoanlage

(1) Die Videoanlage wird während der Betriebsruhezeiten grundsätzlich im gesamten Bereich des Briefzentrums im Aufzeichnungsmodus eingeschaltet.

(2) Der Außenbereich wird grundsätzlich, wie in Anlage 1 dargestellt, auch während der Betriebszeiten von der Videoanlage im Aufzeichnungsmodus überwacht.

(3) Voraussetzung für den Betrieb der Videoanlage im Aufzeichnungsmodus im Innenbereich während der Betriebszeiten ist ein auf konkrete Personen bezogener Verdacht einer strafbaren Handlung aufgrund von:

  1. Beschädigungen, Verluste oder Inhaltsschmälerungen von Sendungen, die den Verdacht auf eine strafbare Handlung im Briefzentrum rechtfertigen oder
  2. Feststellungen zu Entwendungen und / oder Beschädigungen von Eigen...

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