Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeldfestsetzung. Zeugniserteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein auch äußerlich ordnungsgemäßes Zeugnis. Das bedeutet aber nur, daß das Zeugnis keine formalen und äußerlichen Mängel aufweist. Daß das Zeugnis wegen des Postversands zweimal geknickt ist, stellt sich nicht als solcher Mangel dar.

 

Normenkette

ZPO § 888; BGB § 630

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 21.08.1996; Aktenzeichen 5 (4)a Ca 1971/95)

 

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin der Zwangsgeldbeschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21. August 1996 aufgehoben.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin hat sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 15. November 1995 unter Ziffer 7. verpflichtet:

Die Beklagte erteilt der Klägerin ein berufsförderndes, qualifiziertes Zeugnis entsprechend dem von dem Rechtsvorgänger der Beklagten erteilten Zwischenzeugnis.

Nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung an die Schuldnerin ist die Schuldnerin trotz einer entsprechenden Aufforderung seitens des Arbeitsgerichts dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Das Arbeitsgericht Elmshorn hat daraufhin durch Beschluß vom 8. Mai 1996 gegen die Schuldnerin gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld von 2.000,– DM festgesetzt. Gegen diesen ihr am 10. Mai 1996 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten am 15. Mai 1996 sofortige Beschwerde eingelegt und hierin vorgetragen, daß sie mit Schreiben vom 20. Februar 1996 den Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin den Entwurf eines Zeugnisses überreicht habe; wegen des Inhaltes dieses Entwurfes wird auf Bl. 23–25 d.A. Bezug genommen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30. Juli 1996 aufgehoben, da der Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn nicht vom zuständigen Kammervorsitzenden unterzeichnet worden ist.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat daraufhin durch Beschluß vom 21. August 1996 erneut einen Zwangsgeldbeschluß mit dem entsprechenden Inhalt erlassen. Gegen diesen, ihren Prozeßbevollmächtigten am 26. August 1996 zugestellten Beschluß haben die Prozeßbevollmächtigten der Schuldnerin am 30. August 1996 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Schuldnerin ist der Meinung, sie habe mit dem Entwurf des Zeugnisses ein Zeugnis gemäß ihrer Verpflichtung erteilt.

Das Beschwerdegericht hat der Schuldnerin durch Schreiben vom 3. Januar 1997 einen rechtlichen Hinweis gegeben und zugleich eine Frist von zwei Wochen gesetzt, binnen zwei Wochen das erteilte Zeugnis ohne den Zusatz im vorletzten Absatz (von „da unser Unternehmen …” bis „ausgestellt worden war …”) zu erteilen. Die Schuldnerin hat daraufhin wiederum ein Zeugnis erteilt, das jedoch von der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 1997 beanstandet worden ist. Die Schuldnerin hat sodann mit Schriftsatz vom 12. Februar 1997 mitgeteilt, daß sie das gemäß den Forderungen der Klägerin erstellte Zeugnis den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin übermittelt habe; wegen des Inhalt dieses Zeugnisses wird auf Bl. 63/64 d.A. Bezug genommen. Die Gläubigerin hat bestätigt, daß sie das korrigierte Zeugnis erhalten hat. Dieses Zeugnis sei jedoch zweifach geknickt gewesen und damit nicht ordnungsgemäß.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793 Abs. 1 ZPO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Der Zwangsgeldbeschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21. August 1996 ist an sich nicht zu beanstanden. Die Schuldnerin ist im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Verpflichtung aus Ziffer 7. des Vergleiches vom 15. November 1995 nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Der Zwangsgeldbeschluß ist dennoch aufzuheben, weil die Schuldnerin nunmehr im Beschwerdeverfahren ein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt hat. Mit dem zuletzt erteilten Zeugnis hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus Ziffer 7. des abgeschlossenen Vergleiches erfüllt. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin ist nicht zu beanstanden, daß das Zeugnis zweifach geknickt ist. Zwar hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein auch äußerlich ordnungsgemäßes Zeugnis. Das bedeutet jedoch nur, daß das Zeugnis keine formalen und äußerlichen Mängel aufweisen darf. Daß das Zeugnis wegen des Postversandes zweimal geknickt ist, stellt sich nicht als ein solcher Mangel dar. Daß sonstige formale Mängel bestanden haben, ist von der Gläubigerin nicht dargetan.

Da die Schuldnerin ihrer Verpflichtung erst im Beschwerdeverfahren nachgekommen ist, sind der Schuldnerin in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

 

Unterschriften

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Der Vorsitzende der V. Kammer gez. Dr. Ostrowicz

 

Fundstellen

Haufe-Index 920446

BB 1998, 275

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