REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwester vom Roten Kreuz. Arbeitnehmer. arbeitnehmerähnliche Person. Schiedsgericht. Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Rotkreuzschwestern sind, falls sie nicht bereits als Arbeitnehmerinnen im Sinne des materiellen Arbeitsrechts anzusehen sind, zumindest als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzustufen.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3a, § 5 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 7, § 101 Abs. 3; BetrVG 1972 § 5 Abs. 2 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 4 Sätze 4-5

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 26.01.1993; Aktenzeichen 3b Ca 833/92)

 

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 26. Januar 1993 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten um die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts.

Die Klägerin ist dem beklagten Verein 1984 als Mitglied beigetreten und auf seine Anweisung im Kreiskrankenhaus P. als Krankenschwester tätig. Ihre Arbeitsbedingungen in diesem Krankenhaus entsprechen denen der dort angestellten Krankenschwestern. Mitglied der Beklagten war die Klägerin nur deshalb geworden, weil es für sie keine andere Möglichkeit gegeben hatte, am Kreiskrankenhaus P. Lernschwester zu werden.

Durch eine Zusatzvereinbarung vom 18.06.1990 (Bl. 52 d. A.) wurde die Arbeitszeit der Klägerin ab 01.07.1990 auf wöchentlich 19,25 Stunden reduziert. Die Klägerin begehrt für darüber hinausgeleistete Mehrarbeit Vergütung nach dem Überstundentarif des BAT.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, die Mehrarbeitsvergütung aus Überstunden, die über die Regelarbeitszeit von 19,25 Wochenstunden hinaus im Zeitraum der letzten 6 Monate von ihr geleistet worden ist, abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an sie auszuzahlen,
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig die Mehrarbeit, die über die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit von 19,25 Wochenstunden von ihr geleistet wird, nach Überstundentarif des BAT zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, daß zwischen ihm und der Klägerin kein Arbeitsvertrag bestehe; für die gegenseitigen Rechte und Pflichten sei ausschließlich die Vereinssatzung maßgeblich. Aufgrund der in der Satzung enthaltenen Schiedsgerichtsklausel sei nicht das Arbeitsgericht, sondern das Schiedsgericht zuständig.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat sich durch Beschluß vom 26.01.1993, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 81–91 d. A.), für die Entscheidung des Rechtsstreits für sachlich zuständig erklärt.

Gegen diesen ihm am 08.03.1993 zugestellten Beschluß hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.03.1993, beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangen am 22.03.1993, sofortige Beschwerde eingelegt.

Er verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach sich die Pflicht zur Arbeitsleistung bei einer D.-Schwester allein auf die Zugehörigkeit zur Schwesternschaft gründe. Wenn sich die Klägerin mit der karitativen Zielsetzung der D.-Schwesternschaft nicht identifiziere, so sei dies rechtlich unerheblich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.03.1993 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Entscheidung hat durch die Vorsitzende allein zu ergehen, da § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, der für die erste Instanz die Entscheidung durch die Kammer vorschreibt, in § 64 Abs. 7 ArbGG nicht in bezug genommen wird (ebenso LAG Köln, Beschl. v. 03.09.1991 – 3 Ta 172/91 – mit eingehender Begründung).

C.

I.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer i. S. d. ArbGG auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Sollte die Klägerin nicht bereits als Arbeitnehmer in im Sinne des materiellen Arbeitsrechts anzusehen sein, ist sie zumindest als arbeitnehmerähnliche Person und damit als Arbeitnehmerin im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes einzustufen; denn sie ist von dem Beklagten wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig.

Allerdings hat es das BAG in einem Urteil von. 18.02.1956 – 2 AZR 294/54 – AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1953 – abgelehnt, Mitglieder einer Schwesternschaft vom R. K. als Arbeitnehmerinnen oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 ArbGG 1953 einzuordnen. Es berief sich zur Begründung darauf, daß nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung herrschenden Meinung im Schrifttum die Schwestern vom R. K. unter die Bestimmung des § 4 Abs. 1 d BetrVG 1952 fielen. Diese Vorschrift bestimmte, daß Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vor...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge