Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 03.03.1998; Aktenzeichen 2 Ca 5075/97 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.06.2001; Aktenzeichen 6 AZR 114/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 03.03.1998, Az. 2 Ca 5075/97 E, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das vorgenannte Urteil in der Hauptsache abgeändert und wie folgt neu gefaßt wird:

  1. Das beklagte Land wird verurteilt, die klagende Partei gemäß dem Arbeitsvertrag vom 25.03.1992 zu unveränderten Bedingungen als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft ohne Herabsetzung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auf 87 % zu beschäftigen.
  2. Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der klagenden Partei ab dem 01.09.1997 eine ungekürzte Vergütung – 100 % statt 87 % – nach der für die klagende Partei maßgeblichen Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst 4 % Zinsen auf die jeweiligen Nettodifferenzbeträge seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  3. Das beklagte Land wird verurteilt, an die klagende Partei für den Monat August 1997 782,06 DM brutto als rückständiges Arbeitsentgelt nebst 4 % Zinsen seit dem 16.08.1997 aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

II. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Verkürzung der Arbeitszeit und -vergütung auf jeweils 87 %.

Die klagende Partei steht als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Dienste des beklagten Landes und ist nicht gewerkschaftlich organisiert. Vorliegend wird nicht über den Verfall der streitigen Ansprüche der klagenden Partei gestritten, die in die oben im Tenor genannte Vergütungsgruppe eingruppiert ist. Der ebenfalls oben im Tenor genannte Arbeitsvertrag enthält Bezugnahmen auf den BAT-O und auf die für beamtete Lehrer geltenden Vorschriften betreffend die Arbeitszeit. § 2 dieses Arbeitsvertrages lautet wörtlich:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 LI BAT-O) Anwendung.

Die Arbeitszeit richtet sich nach den für beamtete Lehrer geltenden Vorschriften.”

Unter dem 03. Februar 1997 wurden 3 gleichlautende Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) einerseits und der GEW, der DAG-LV Sachsen-Anhalt/Thüringen sowie der GGVöD andererseits zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA – MBl. LSA 1997, 954 ff.) in Ausfüllung bzw. gemäß § 15 c BAT-O geschlossen. Unter Abschnitt II dieses Tarifvertrages heißt es:

„Abschnitt II

Arbeitszeitregelungen, Vergütung, Kündigungsschutz

§ 2

Durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit, Kündigungsschutz

(1) Zur Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten wird die regelmäßige Arbeitszeit vom 01.08.1997 bis zum 31.07.2003 für die in § 1 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer

  • an Grundschulen auf 81 v. H.
  • an den übrigen allgemeinbildenden Schulen auf 87 v. H.

herabgesetzt (durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit).

(2) Der Arbeitnehmer, für den eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach Abs. 1 vereinbart worden ist, erhält von der Summe der Vergütung (§ 26 BAT-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gezahlt werden würden, den in Abs. 1 bestimmten Vomhundertsatz. Diese Bezüge sind Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV.

(3) Solange für den Arbeitnehmer eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach Abs. 1 gilt, kann ihm nicht gekündigt werden.”

Demgemäß meint das beklagte Land im Hinblick auf diese Tarifverträge, die Arbeitszeit und die Arbeitsvergütung der klagenden Partei betrage ab dem 01. August 1997 jeweils 87 %. Demgegenüber ist die klagende Partei u. a. der Auffassung, die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf die für beamtete Lehrer geltenden Vorschriften betreffend die Arbeitszeit habe Vorrang gegenüber der Verkürzung der Arbeitszeit und -vergütung gemäß dem vorgenannten Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des o. g. Urteils des Arbeitsgerichts Halle Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Entscheidungsgründe wird ebenfalls auf das vorgenannte Urteil verwiesen, gegen das das beklagte Land beim Landesarbeitsgericht form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet hat.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich der Berufungsanträge der Parteien wird a...

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