Entscheidungsstichwort (Thema)

ordentlicher Kündigung

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 16.06.1998; Aktenzeichen 5 Ca 2446/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.09.2000; Aktenzeichen 2 AZR 440/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 16. Juni 1998 – 5 Ca 2446/97 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der am 27. Dezember 1943 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Er ist vollbeschäftigter Angestellter der Kreisverwaltung des Beklagten und seit dem 23. Dezember 1992 in die Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert. Seine monatlichen Bezüge beliefen sich zuletzt auf 6.000,00 DM brutto. Der Beginn der Beschäftigungszeit des Klägers ist auf den 1. Mai 1970 festgesetzt.

Der Kläger studierte an der Karl-Marx-Universität L. Veterinärmedizin. Das Studium schloss er im April 1969 mit „Gut” bestandenem Staatsexamen ab. Nach Ableistung der obligatorischen Assistentenzeit wurde ihm mit Urkunde vom 22. Juli 1970 rückwirkend zum 1. Mai 1970 die Approbation als Tierarzt erteilt. Im Mai 1975 promovierte der Kläger zum doctor medicinae veterinariae. Der Kläger ist ausweislich der von der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt ausgestellten Urkunden berechtigt, die Berufsbezeichnungen „Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen” (Urkunde vom 28. Juli 1992) und „Fachtierarzt für Schweine” (Urkunde vom 27. Juli 1993) zu führen.

Der Kläger begann seine Tätigkeit beim damaligen Rat des Kreises Sangerhausen. Er arbeitete zunächst als Assistent in einer staatlichen Tierarztpraxis und sodann ab 1. September 1970 als Leiter einer solchen Praxis. Ab 1. Juli 1983 war er als Stellvertreter des Kreistierarztes und ab Dezember 1985 als Kreistierarzt beim Rat des Kreises S. tätig. Seit dem 24. Oktober 1990 war der Kläger bei dem Beklagten als Leiter des Referates für tierärztliche Lebensmittelüberwachung im Dezernat Landwirtschaft des Veterinäramtes beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten die Schlachttier- und Fleischbeschau, die Lebensmittelüberwachung und der Tierschutz. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Vertretung des Leiters des Veterinäramtes. Zusätzlich waren dem Kläger bis zum 31. Dezember 1990 die Leitung des Referates für Tierseuchenbekämpfung und ab dem 16. November 1991 bis 31. Dezember 1992 die Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung übertragen. Ab dem 1. Januar 1993 nahm er Aufgaben des Leiters des Veterinäramtes kommissarisch wahr. Bis zum 28. April 1993 führte der Beklagte das Veterinäramt als eigenständiges Amt 39 im Dezernat IV der Kreisverwaltung. Mit Beschluss des Kreistages vom 28. April 1993 reduzierte der Beklagte die bei ihm bestandenen vier Dezernate auf drei Dezernate. In diesem Zusammenhang löste er die bis dahin eigenständig geführten Ämter „Veterinär”, „Umwelt- und Naturschutz” und „Landwirtschaft” auf und führte diese zu einem Amt 70 „für Umwelt, Landwirtschaft und Veterinärwesen” im Dezernat II zusammen. Das Amt 70 untergliederte sich in drei Abteilungen, nämlich die „Abteilung 100 – Umweltamt”, die „Abteilung 200 – Landwirtschaft” und die „Abteilung 300 – Veterinärwesen”. Den Kläger führte der Beklagte nach dem 28. April 1993 als Abteilungsleiter in der zuletzt genannten Abteilung.

Erstmals kündigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 1993, und zwar außerordentlich mit der Behauptung, der Kläger sei für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig geworden. Diese außerordentliche Kündigung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. August 1995 – 5 Sa 974/94 – für unwirksam erklärt. Nach dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung schrieb der Beklagte am 24. Juli 1993 die Stelle „Amtstierarzt/-ärztin” in der „Mitteldeutschen Zeitung” aus und stellte schließlich den bis dahin als praktischen Tierarzt außerhalb der Verwaltung tätigen Bernd K. als Amtstierarzt mit der Vergütungsgruppe II BAT-O ein. Dieser nahm von Beginn seiner Tätigkeit an Leitungsaufgaben als Abteilungsleiter auf dem Gebiet Veterinäraufsicht, Tierseuchenbekämpfung, Mitwirkung bei der Tierzucht, Tierschutz und Tiergesundheit, Überwachung der Tierkörper-, Konfiskat- und Schlachtabfallbeseitigung, Tierarzneimittelaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Außenvollzugsbeamter für die Bereiche Veterinäraufsicht, Tierschutz, Tierarzneimittelwesen, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sowie Einzelaufgaben auf Weisung des Amtsleiters wahr. Auf der Grundlage seines Beschlusses vom 29. September 1993 bestimmte der Kreistag des beklagten Landkreises mit Beschluss vom 20. Januar 1994 – unter anderem – die Planstelle des Amtstierarztes als Beamtenstelle (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Stellenplan auszuweisen (Beschluss Nr. 238-21/93). Am 1. Februar 1995 beschloss der Beklagte, eine weitere Änderung in der Organisation des Amtes 70 durchzuführen. Er legte in dies...

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