Entscheidungsstichwort (Thema)

Mündliche Befristungsabrede. Schriftliche Bestätigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Holen die Parteien eine formnichtige mündliche Befristungsabrede nach bzw. bestätigen sie diese, ist dadurch schriftlich und deshalb wirksam ein besfristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

 

Normenkette

TzBfG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen 9 Ca 4526/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.12.2004; Aktenzeichen 7 AZR 198/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24.06.2003 – 9 Ca 4526/02 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen am 10. November 2000 geschlossenen Arbeitsvertrages. Dessen §§ 1–3 lauten:

㤠1

Herr K. wird ab 01. November 2000 nach § 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) in der jeweils geltenden Fassung als vollbeschäftigter Angestellter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für die Zeit bis zum 31. Oktober 2002 beschäftigt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Die Probezeit beträgt sechs Monate.

…”

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2003 – 9 Ca 4526/02 – auf der Seite 2 (Bl. 71 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Magdeburg hat die Klage durch das vorgenannte Urteil vom 24. Juni 2003 abgewiesen, das dem Kläger vollständig abgefaßt und mit Rechtsmittelbelehrung versehen am 30. Juni 2003 zugestellt worden ist. Dessen Berufungsschrift ist am 30. Juli 2003 und dessen Berufungsbegründung am Montag, den 01. September 2003 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf dessen Berufungsbegründung vom 01. September 2003 (Bl. 87–92 = 93–97 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24.06.2003 wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.10.2002 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2003 (Bl. 103–105 = 106–108 d.A.) und deren Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 (Bl. 110 = 112 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 111 d.A., Bl. 113 d.A.) sowie deren Schriftsatz vom 04. November 2003 (Bl. 114–115 d.A. = 116–117 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 118–125 d.A.) verwiesen.

Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung am 11. Februar 2004 auf Befragen des Vorsitzenden erklärt:

„Der Kläger besaß Kenntnis darüber, daß seitens des beklagten Landes (gemeint: der beklagten Bundesrepublik Deutschland) ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden sollte.” Der Kläger hat dieser Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten in der vorgenannten Berufungsverhandlung ausdrücklich zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 und 3 ZPO) des Klägers ist ohne weiteres zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das o.g. Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2003 – 9 Ca 4526/02 – ist jedoch unbegründet und war demgemäß zurückzuweisen. Die Berufungskammer folgt den zutreffenden Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholung ausdrücklich zu eigen. Die Angriffe des Klägers gegen dieses Urteil vermögen nicht durchzugreifen. Im einzelnen:

1. Bei Geltung des erst am 1.1.2001 in kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) würde folgendes gelten:

a) Problematisch ist die Konstellation, bei der die Parteien zunächst formunwirksam eine Befristung vereinbaren, etwa mündlich unter Verstoß gegen § 14 Abs. 4 TzBfG, und diese unwirksame Vereinbarung sodann schriftlich – und damit formgerecht – wiederholen. Der mündlich geschlossene Vertrag ist dann gemäß § 16 Satz 1, 1. Halbsatz TzBfG als unbefristeter Arbeitsvertrag wirksam geworden. Der zweite formgerecht geschlossene Vertrag wäre, wenn er nicht auf einen Sachgrund gestützt werden konnte, gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG (Verbot des Anschlusses an einen unbefristeten Arbeitsvertrag) hinsichtlich der Befristung unwirksam und könnte, weil die Unwirksamkeit nicht auf einem Formmangel beruht, auch nicht vor dem vereinbarten Ablauf durch den Arbeitgeber gekündigt werden. Dieses Erg...

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