Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhalt der Stufenlaufzeit bei Rückgruppierung aufgrund Stellenneubewertung. Stufenzuordnung einer Sachbearbeiterin im Bereich Haushaltsplanung nach dem Tarifwerk der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der TVöD-VKA enthält im Gegensatz zu der seit 2014 geltenden Fassung für den Bund (§ 17 Abs. 5 Satz 4 TVöD) keine ausdrückliche Regelung zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Rückgruppierung die für die nächste Stufe erforderliche Stufenlaufzeit nach Vollzug der Rückgruppierung von neuem zu laufen beginnt oder diese Zeit angerechnet wird. Für den Fall der Rückgruppierung sieht § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-VKA zwar die Zuordnung zu der bisherigen Stufe vor, enthält jedoch keine explizite Aussage über die Berechnung der für die nächste Stufe maßgeblichen Stufenlaufzeit.

2. Im Wege der Auslegung der §§ 16 und 17 TVöD ist festzustellen, dass zumindest im Fall einer (korrigierenden) Rückgruppierung aufgrund Stellenneubewertung die in der bisherigen Tätigkeit zurückgelegte Stufenlaufzeit erhalten bleibt.

 

Normenkette

TVöD §§ 16-17, 17 Abs. 5 S. 4; TVöD-VAK § 16 Abs. 2a, § 17 Abs. 4 S. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 08.10.2014; Aktenzeichen 5 Ca 395/14 E)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.10.2014 - 5 Ca 395/14E - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.08.2015 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD (VKA) eingruppiert ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3, die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die korrekte tarifliche Einstufung der Klägerin.

Die Klägerin trat am 29.09.2005 in die Dienste der Beklagten. Die Parteien schlossen unter dem 28.09.2005 einen auf den 31.12.2009 befristeten Arbeitsvertrag ab, wonach sich ihre Rechtsbeziehungen nach dem BAT-O bzw. nach den diesen ersetzenden Tarifverträgen richten sollten. Tätig war die Klägerin als Sachbearbeiterin im Bereich Haushaltsplanung. Ihr oblag konkret die Aufgabe, die Umstellung von kameralistische Haushaltsführung auf die sog. Doppik vorzubereiten. Die Beklagte vergütete die Tätigkeit der Klägerin mit Vergütungsgruppe III BAT-O bzw. nach Inkrafttreten des TVöD mit Entgeltgruppe (EG) 12.

Zum 01.10.2007 erfolgte eine Aufstufung der Klägerin von der Stufe 4 in die Stufe 5 der EG 12 TVöD.

Mit weiterem befristeten Vertrag vom 21.12.2009 (Bl. 16 ff d.A.) vereinbarten die Parteien eine Fortsetzung der Beschäftigung bis zum 31.12.2011, wobei sich die Vertragsbeziehung nach dem TVöD (VKA) - im Folgenden TVöD - bestimmen sollte. Ob die Klägerin in der Folgezeit tatsächlich - wie im Arbeitsvertrag angegeben - mit der Erstellung des ersten doppischen Jahresabschlusses sowie der Eröffnungsbilanz betraut war oder aber als Sachbearbeiterin im Bereich Anlagenbuchhaltung tätig war, ist zwischen den Parteien streitig.

Unstreitig erstellte die Beklagte unter dem Datum 23.05.2011 eine Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 83 - 96 d.A.), die den Arbeitsplatz der Klägerin - Ordnungsnummer 02.0.03000.0015.1 - mit der EG 12 TVöD bewertete. Weiter enthält die Arbeitsplatzbeschreibung den Vermerk, dass die dort aufgeführten Aufgaben der Klägerin bereits seit August 2010 übertragen worden sind.

Mit Schreiben vom 12.12.2011 (Bl. 21 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, die vorstehend genannte Stelle sei nach Maßgabe der Arbeitsplatzbeschreibung vom 23.05.2011 neu bewertet worden mit dem Ergebnis, dass die dieser Stelle zugeordneten Tätigkeiten gemäß EG 11 TVöD zu vergüten seien. Die Änderung trete zum 01.01.2012 in Kraft.

Mit befristeten Vertrag vom 19.12.2011 (Bl. 22 - 25 d.A.) vereinbarten die Parteien eine weitere Beschäftigung der Klägerin, jedoch nach Maßgabe der EG 9 TVöD bis zum 30.06.2012. Mit anschließendem Änderungsvertrag vom 23./27.02.2012 (Bl. 27 f d.A.) erfolgte rückwirkend zum 01.01.2012 eine Veränderung der für diese Tätigkeit zu gewährenden Vergütung von EG 9 in EG 11 TVöD. Schlussendlich vereinbarten die Parteien per Änderungsvertrag vom 02./03.05.2012 (Bl. 29 f d.A.) die Aufhebung der im Vertrag vom 19.12.2011 vereinbarten Befristung.

Nach Maßgabe der drei vorstehend benannten Arbeitsverträge vergütet die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin seit 01.01.2012 mit EG 11 Stufe 5 TVöD.

Die Klägerin vertritt hierzu die Auffassung, ihr stehe ab Oktober 2012 Vergütung nach EG 11 Stufe 6 TVöD zu. Die für das Erreichen dieser Erfahrungsstufe erforderliche Tätigkeitszeit von 5 Jahren habe sie mit Ablauf des Monats September 2012 zurückgelegt, da die von ihr seit Oktober 2007 in der Erfahrungsstufe 5 erbrachten Tätigkeiten anzurechnen seien. Einer Berücksichtigung derselben stehe weder der Umstand, dass die Rechtsbeziehungen der Parteien auf mehreren, sich nahtlos aneinanderreihenden befristeten Arbeitsverträgen beruht haben noch, dass die Be...

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