Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer in einem vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit bei der Stufenzuordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anrechenbarkeit von einschlägigen Vorbeschäftigungszeiten bei der Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle zum TVöD (VKA).

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 16 Abs. 3 S. 1 TVöD setzt eine rechtlich ununterbrochene Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber voraus. Eine solche ist nicht gegeben, soweit eine Arbeitnehmerin drei Wochen nach Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses erneut einen Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber hinsichtlich derselben Tätigkeit abschließt.

 

Normenkette

TVöD § 16 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 08.04.2015; Aktenzeichen 3 Ca 2449/14 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.04.2017; Aktenzeichen 6 AZR 459/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.2015 - 3 Ca 2449/14 E - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die korrekte tarifliche Einstufung der Klägerin.

Diese war zunächst vom 22.10.2012 bis 25.08.2013 bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 18.10.2012 (Bl. 8 ff d. A.) im Bereich Aus- und Fortbildung tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich gemäß vertraglicher Bezugnahme nach Maßgabe des TVöD (VKA) - im Folgenden TVöD. Die Beklagte vergütete die Tätigkeit der Klägerin mit Entgeltgruppe (EG) 6 TVöD.

Nach Auslaufen des befristeten Vertrages war die Klägerin bis 16.09.2013 arbeitslos. Sie schloss sodann mit der Beklagten am 16.09.2013 mit Wirkung zum 17.09.2013 einen neuen Arbeitsvertrag (Blatt 11 ff d. A.) ab. Auch in diesem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Anwendung des TVöD. Die Klägerin wird (weiterhin) als Sachbearbeiterin im Bereich Aus- und Fortbildung eingesetzt und erhält (weiterhin) Vergütung nach EG 6 TVöD. Dabei ordnete die Beklagte die Klägerin bis einschließlich August 2014 der Stufe 1 dieser Entgeltgruppe zu und gewährte ihr das sich hieraus ergebende Tabellenentgelt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Stufenzuordnung sei die von ihr in dem vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnis erbrachte Tätigkeit von 10 Monaten und 3 Kalendertagen zu berücksichtigen. Demgemäß habe sie in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis die Stufe 2 der EG 6 TVöD bereits im Monat Oktober 2013, jedenfalls - sofern man die rund dreiwöchige Unterbrechung zwischen den beiden Arbeitsverträgen unberücksichtigt lasse - im Monat November 2013 erreicht.

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 25.09.2013 (Bl. 14 ff d. A.) verfolgt die Klägerin die sich bei einer Zuordnung zu der Stufe 2 ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzansprüche von unstreitig 226,19 Euro brutto für den Zeitraum 09.10.2013 bis 16.09.2014 mit der vorliegenden Klage weiter.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.555,85 € brutto zuzüglich Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 165,78 € brutto

seit dem 01.11.2013, auf 226,19 € brutto

seit dem 01.12.2013, auf 226,19 € brutto

seit dem 01.01.2014, auf 226,19 € brutto

seit dem 01.02.2014, auf 226,19 € brutto

seit dem 01.03.2014, auf 226,19 € brutto

seit dem 01.04.2014, auf 226,19 € brutto

seit dem 01.05.2014, auf 226,19 € brutto

seit dem 01.06.2014, auf 226,19 € brutto

seit dem 01.07.2014, auf 226,19 € brutto

seit dem 01.08.2014, auf 226,19 € brutto

seit dem 01.09.2014 sowie auf 128,17 € brutto seit dem 01.10.2014

zu zahlen sowie hierüber eine Abrechnung zu erteilen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 09.10.2013 Arbeitsentgelt nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die in dem befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegten Tätigkeitszeiten seien bei der Ermittlung der Erfahrungsstufe betreffend das nunmehr bestehende Arbeitsverhältnis nicht zu berücksichtigen, weil die beiden Arbeitsverhältnisse eine rechtliche Unterbrechung aufweisen. Soweit die Klägerin hinsichtlich der von ihr vertretenen Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 - verweise, seien die dort aufgestellten Rechtssätze vorliegend nicht einschlägig. Die VKA-Fassung des § 16 TVöD enthalte im Unterschied zu der für den Bund geltenden Fassung und auch im Unterschied zu dem TV-L gerade keine Reglung, dass rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten zeitlichen Umfang für die Ermittlung der Erfahrungsstufe unschädlich seien.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.04.2015 dem Klagebegehren überwiegend, nämlich für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2014 (2.261,90 Euro brutto) stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Be...

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