Entscheidungsstichwort (Thema)

Dynamisierung und die Anrechnung von Entgelterhöhungen auf die nach § 6 Abs. 1 TV UmBw gewährte persönliche Zulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auslegung von § 6 Abs. 3 S. 1 sowie S. 2b TV UmBw führt dazu, dass im Fall einer tariflichen Vereinbarung über die Steigerung der Tariflöhne die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 S. 1 TV UmBw entsprechend § 6 Abs. 3 S. 1 TV UmBw zunächst an der allgemeinen Entgelterhöhung um den tariflichen Prozentsatz teilnimmt. Der solchermaßen ermittelte neue Wert für die persönliche Zulage wird dann bei einem Arbeitnehmer, der noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat, um 2/3 des auf den Ausgangswert des Tariflohns (alt) berechneten Erhöhungsbetrags wieder reduziert, so dass sich danach die persönliche Zulage ermittelt.

 

Normenkette

Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang der Umgestaltung der Bundeswehr § 3

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts S. vom 25. Januar 2011 – Az: 2 Ca 49/11 – abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend über Auslegungsfragen zu § 6 Abs. 3 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) und dabei insbesondere über die Dynamisierung und die Anrechnung von Entgelterhöhungen auf die den Arbeitnehmern nach § 6 Abs. 1 TV UmBw gewährte persönliche Zulage.

Der Kläger ist seit 5.2.1995 Mitarbeiter beim Systeminstandsetzungszentrum 860 in W.. Basis seiner Beschäftigung bildet der Arbeitsvertrag vom 17.2.1995 (vgl. Bl. 15 d. A.). Nach den Regelungen des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr erfolgte eine Überführung des Werkes in W. in die Heeresinstandsetzungslogistik GmbH (H. GmbH). Der Kläger wurde dieser H. GmbH von Seiten der Beklagten beigestellt. Unter dem 18.7.2001 wurde der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) abgeschlossen (vgl. Bl. 16 – 63 d. A.). Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zur Anwendung gelangt. Entsprechend der Angaben der Wehrbereichsverwaltung West der Bundeswehr im Schreiben vom 31.5.2010 an das Arbeitsgericht S. (vgl. Bl. 91 d. A.) hat der Bund inhaltlich gleichlautend mit der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch ihren Bundesvorstand, zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die „Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt” und die „Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft” sowie mit der dbb Tarifunion, vertreten durch ihren Vorstand, sowohl den Ausgangstarifvertrag, den TV UmBw vom 18.7.2001 als auch die Änderungstarifverträge zuletzt den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV UmBw vom 4.12.2007 abgeschlossen. Dieses Schreiben wurde der Klägerseite seitens des Arbeitsgerichts am 2.6.2010 übersandt. Die hier zwischen den Parteien streitige Tarifbestimmung des § 6 in seinen Absätzen 1 und 3 des TV UmBw lautet wie folgt:

§ 6 TV UmBw – Einkommenssicherung

(1) 1Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. 2Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:

  1. das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD)
  2. in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden und
  3. der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszulage nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund)) der letzten 12 Monate, sofern in den letzten fünf Jahren in mindestens 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden.

(3) 1Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. 2Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die

  1. eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um 1/3,
  2. noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um 2/3

des Erhöhungsbetrages.

3Die Kündigungsfrist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit. 4Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die / der Beschäftigte

  1. das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat,
  2. eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt h...

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