Verfahrensgang

ArbG Saarlouis (Urteil vom 04.11.1992; Aktenzeichen 1 Ca 413/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.02.1994; Aktenzeichen 5 AZR 303/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 4.11.1992 – AZ: 1 Ca 413/92 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.173,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.4.1992 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger stand seit September 1988 zu der Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis als Industriemechaniker, das am 28. Februar 1992 enden sollte.

Der Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer händigte dem Kläger am 16. Januar 1992 eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 5 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen vom 3.4.1973 aus, die als „Tag der letzten Prüfungsleistung” den 18.12.1991 und als „Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses” den 16. Januar 1992 enthielt (Bl. 9 d.A.). Von der mündlichen Prüfung war der Kläger wegen guter schriftlicher Leistungen befreit.

In der Zeit vom 18. Dezember 1991 bis 16. Januar 1992 arbeitete der Kläger ununterbrochen bei der Beklagten weiter.

Am 17. Januar 1992 schlössen die Parteien dann einen Arbeitsvertrag mit der Tätigkeit „allgemeine Rohbauarbeiten” ab. In dem Vertrag hieß es unter „Besondere Vereinbarungen: Übernahme vom Ausbildungsverhältnis in ein Lohnempfänger-Arbeitsverhältnis” (Bl. 20 d.A.).

Die Parteien streiten um Differenzansprüche, die dem Kläger dann zustehen, wenn er ab 18.12.1991 einen über die Ausbildungsvergütung hinausgehenden Lohn zu erhalten hatte.

Der Kläger hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Er sei der Meinung, ihm stehe ab 18. Dezember 1991 Facharbeiterlohn nach § 21 Abs. 5 der Prüfungsordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 des Abkommens für Auszubildende in der Berufsausbildung in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes in der Fassung vom 10. Mai 1990 zu. Er hat behauptet, ab 19. Dezember 1991 mit Facharbeitertätigkeiten betraut gewesen zu sein.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.083,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (30.4.1992) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, nach den heutigen Prüfungsabläufen sei § 21 Abs. 5 der Prüfungsordnung so zu verstehen, daß die Prüfung erst mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission bestanden sei. Der Kläger sei zudem bis 16. Januar 1992 nach dem Ausbildungsplan beschäftigt worden und habe sogar noch die Berufsschule besucht.

Das Arbeitsgericht Saarlouis hat durch Urteil vom 4. November 1992 (1 Ca 413/92) dem Klageantrag stattgegeben.

Es hat die Klage für begründet erachtet, weil der Kläger am 18. Dezember 1991 die Facharbeiterprüfung bestanden habe, weshalb er ab dem Folgetag nach dem Abkommen für Auszubildende den Facharbeiterlohn in eingeklagter Höhe verlangen könne. Nach § 21 Abs. 5 Satz 3 der Prüfungsordnung gelte die Prüfung am 18. Dezember 1991 als bestanden. § 5 Abs. 3 dieses Abkommens regele dagegen nicht den Zeitpunkt des Bestehens. Satz 1 normiere nur, durch wen das Bestehen festgestellt werde. Der maßgebliche Satz 2 des § 5 Abs. 3 erkläre den Inhalt der Bescheinigung für maßgeblich. Die Prüfungsordnung mit ihrem § 21 Abs. 5 gelte trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Prüfungsabschnitte – im Normalfall findet die letzte Prüfungsleistung nicht mehr als „mündliche Prüfung” vor dem gesamten Prüfungsausschuß statt – weiter, auch wenn sich die Zeitdifferenz zwischen der letzten Prüfungsleistung und der Feststellbarkeit des Prüfungsergebnisses verlängere, wobei er hier durch entsprechende organisatorische Maßnahmen hätte weit kürzer als tatsächlich gewesen sein können.

Ab 19. Dezember 1991 erhalte der Kläger den Facharbeiterlohn, auch wenn er nicht als Facharbeiter beschäftigt gewesen sei. Die Tarifnorm stelle allein auf das Bestehen der Prüfung ab. Nach § 14 Abs. 2 BBiG endete damit das Berufsausbildungsverhältnis. Danach folgten die Facharbeiterlohnansprüche bei ausdrücklichem oder stillschweigendem Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages aus dem Tarifvertrag, aus der Vereinbarung oder aus § 612 Abs. 2 BGB, bei Willensmängeln aus den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses. Bei fehlender Kenntnis der Vertragsparteien von dem Ende des Ausbildungsvertrages komme auch kein stillschweigender Arbeitsvertrag zustande. In dieser Weiterarbeitungsphase bestehe bis zum Abschluß eines neuen Vertrages ein sozial äußerst unbefriedigender vertragloser Zustand, bei dem der Lohn sich nach den Regeln der §§ 812 ff. BGB richten müßte, falls nicht sonst hier gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen eingriffen. § 625 BGB helfe nicht weiter, weil es an der Identität von Berufsausbildung und Arbeitsverhältnis und damit an dem äußeren Rechtsschein des Weitermachenwollens zu unveränderten Arbeitsbedingungen fehle.

Die Klärung d...

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