Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Beschluss vom 29.11.1994; Aktenzeichen 1 BV 12/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird derBeschluß desArbeitsgerichts Saarbrücken vom29.11.1994 – 1 BV 12/94 – abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Antragsteller sind wahlberechtigte Angestellte des … der … GmbH.

Der Antragsgegner ist der gewählte Betriebsrat.

Am 22.4.1994 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben für die am 6.6.1994 stattfindende Wahl des Betriebsrats, der aus elf Mitgliedern, davon zwei Arbeiter und neun Angestellte, besteht (vgl. Bl. 17 u. 18 d. A.). Die Wahl sollte in getrennten Wahlgängen der Arbeiter- und der Angestelltengruppe erfolgen. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer wurden aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen, spätestens bis zum 6.5.1994 21.00 Uhr Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) bei dem Wahlvorstand einzureichen.

Die Antragsteller reichten am Mittwoch, dem 4.5.1994 um 14.20 Uhr bei dem Wahlvorstand eine Vorschlagsliste für die Gruppe der Angestellten mit dem Kennwort „Gewerkschaft Pflege” ein mit zehn durchlaufend nummerierten Wahlbewerbern unter Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufs und der Arbeitnehmergruppe sowie der Unterschrift der neun ersten Wahlbewerber (Bl. 19 d. A.) sowie zwei weitere Blätter auf Briefbögen der Gewerkschaft Pflege mit 30 durchnumerierten Stützunterschriften unter Angabe des Vornamens, des Namens, des Geburtsdatums und der Arbeitnehmergruppe jeweils mit der Überschrift: „Wir sind mit diesem Vorschlag einverstanden:” (vgl. Bl. 20 u. 21 d. A.). Erforderlich waren 27 Stützunterschriften. Die drei Blätter waren nicht miteinander verbunden.

Mit Schreiben vom 6.5.1994 an die Antragsteller zu 1. und 3., die Listenführer … und … das der Listenführerin … am 6.5.1994 um 13.34 Uhr ausgehändigt wurde und dessen Inhalt dem Listenführer … am 6.5.1994 um 17.15 Uhr bekanntgegeben wurde, teilte der Wahlvorstand mit, daß die Vorschlagsliste für die Gruppe der Angestellten mit dem Kennwort „Gewerkschaft Pflege” ungültig sei, weil die auf der Vorschlagsliste geleisteten Unterschriften nicht erkennen ließen, ob es sich hierbei um die Zustimmungserklärung zur Kandidatur oder nur um die Bestätigung der persönlichen Angaben handele und weil die Vorschlagsliste und die Liste der Stützunterschriften nicht untrennbar miteinander verbunden seien (vgl. Bl. 22 d. A.).

Der Wahlvorstand hatte am Freitag, dem 6.5.1994 um 10.00 Uhr getagt (vgl. das Protokoll Bl. 99 d. A.).

Am Montag, dem 9.5.1994 um 11.15 Uhr reichten die Antragsteller eine neue Vorschlagsliste ein, die mit dem Blatt mit den Stützunterschriften verbunden war (vgl. Bl. 23 u. 24 d. A.).

Diese Vorschlagsliste wurde von dem Wahlvorstand mit Schreiben vom 9.5.1994 (vgl. Bl. 25 d. A.) wegen Fristablaufs als ungültig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 25.5.1994 (vgl. Bl. 26 d. A.) beantragten die Antragsteller zu 1. und 3. als Listenführer bei dem Wahlvorstand die Zulassung ihrer Liste zur Betriebsratswahl.

Die Wahl des Betriebsrats wurde am 6.6.1994 durchgeführt, ohne daß die Vorschlagsliste der Antragsteller zugelassen worden wäre. Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde durch Schreiben des Wahlvorstands vom 7.6.1994 (Bl. 27–29 d. A.) bekanntgegeben, das ab dem 10.6.1994 ausgehängt wurde. Zu den gewählten Betriebsratsmitgliedern (bzw. den Ersatzmitgliedern) gehören auch die Mitglieder des Wahlvorstandes, die auf einer Vorschlagsliste der Gewerkschaft ÖTV vorgeschlagen worden waren.

Mit ihrer am 22.6.1994 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift fechten die Antragsteller die Betriebsratswahl an.

Die Antragsteller haben im ersten Rechtszug vorgetragen, bei der Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die 30 wahlberechtigten Angestellten habe jedem der 30 Angestellten die Vorschlagsliste mit dem Kennwort „Gewerkschaft Pflege” vorgelegen. Eine untrennbare körperliche Verbindung zwischen Vorschlagsliste und Liste mit den Stützunterschriften sei nicht erforderlich. Über die Art. und Weise der Verbindung von Vorschlagsliste und Unterstützungsliste sage das Gesetz nichts aus. Nach dem Sinn und Zweck des Wahlverfahrens müsse nur eindeutig feststehen, für welchen Kandidaten sich welcher Arbeitnehmer einsetzen wolle. Die Unterschrift müsse den Bezug zu diesem Wahlvorschlag zweifelsfrei ergeben. Im Streitfall hätten die Unterstützer ihre Unterschriften nicht etwa auf „blanke Blätter” gesetzt, sondern auf Papierbogen, die im Kopfteil unübersehbar das Zeichen und den Schriftzug der Gewerkschaft Pflege getragen hätten, wobei durch die Schriftzeile „Wir sind mit diesem Vorschlag einverstanden:” die Beziehung zu der Vorschlagsliste der Gewerkschaft Pflege eindeutig hergestellt worden sei.

Unabhängig davon sei ein etwaiger Mangel der Liste vom 4.5.1994 durch die Einreichung der Liste vom 9.5.1994 innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 Wahlordnung geheilt worden.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Betriebsratswahl vom 6.6.1994 für unw...

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