Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährungsaufstieg. Eingruppierung. Protokollerklärung. Rechtsmissbrauch. Tarifauslegung. Unterbrechung, rechtlich unerhebliche. Zur Neubegründung befristeter Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des TVöD-VNA und TVÜ-KKA

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Ein Kommunaler Arbeitgeber handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern zwischen dem Ende des auslaufenden Vertrages und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses den unschädlichen Unterbrechungszeitraum der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA absichtlich überschreitet, um Personalkosten zu sparen.

2.) Die Eingruppierung von neu eingestellten Beschäftigten richtet sich nach Anlage 3 zu § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA, unabhängig von einem Bewährungsaufstieg, gleichgültig ob er in einem Vorarbeitsverhältnis bei demselben oder einem anderen öffentlichen Arbeitgeber bereits zurückgelegt worden ist, nach der Ausgangsvergütungsgruppe.

 

Normenkette

ProtErkl-TVÜ-VKA; TVöD § 16 Abs. 2; TVÜ-VKA § 1 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 7; TVÜ-VKA Anlage 3

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen 10 Ca 1450/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen 6 AZR 632/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. November 2007, Az: 10 Ca 1450/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin im Geltungsbereich des TVöD und TVÜ-VKA.

Die Klägerin (geb. am 29.04.1980, verheiratet) ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. In der Zeit vom 19.08.2002 bis zum 07.11.2005 wurde sie von der Beklagten als Erzieherin auf der Grundlage von vier aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als Aushilfsangestellte zur Vertretung beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. VI b BAT, nach dreijähriger Bewährung ab dem 01.08.2005 nach VergGr. V c BAT.

Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 07.11.2003 sah einen Befristungsablauf zum 07.11.2005 vor. Bei Auslauf der Befristung war bekannt, dass die Stelleninhaberin, zu deren Elternzeitvertretung die Klägerin in einer Kindertagesstätte eingesetzt war, nicht mehr in den Dienst der Beklagte zurückkehren werde.

Schon im September 2005 hatte das Jugendamt dem Amt für Steuerung und Personal vorgeschlagen, den Arbeitsvertrag mit der Klägerin unbefristet zu verlängern. Von diesem Vorschlag wurde die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2005 informiert. Mit Schreiben vom 06.10.2005 wurde ihr mitgeteilt, dass man sie ab dem 12.12.2005 unbefristet einstellen wolle. Mit Vertragsangebot vom 02.11.2005 bot die Beklagte der Klägerin die unbefristete Einstellung als Erzieherin ab dem 12.12.2005 an. Dieses Vertragsangebot hat die Klägerin angenommen.

Der neue Arbeitsvertrag bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Stadt C. jeweils geltenden Spartenfassung. Die Klägerin wird seit dem 12.12.2005 nach Entgeltgruppe 6 Stufe 3 des TVöD vergütet.

Der C. Stadtrat hatte im März 2005 beschlossen, bei einem Bedarf zur Weiterbeschäftigung befristet tätiger Mitarbeiter neue Arbeitsverträge erst nach einem Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Monat zu schließen, um die Wirkungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) auszuschließen und die Arbeitsverhältnisse nur nach dem TVöD gestalten zu können. Diese Entscheidung wurde getroffen, um aufgrund der defizitären Haushaltslage Personalkosten einzusparen.

§ 1 Abs. 1 TVÜ-VKA sowie die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Tarifvorschrift lauten wie folgt:

„Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnisse zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, über den 30.09.2005 hinaus fortbesteht, und die am 01.10.2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieser Tarifvertrag gilt ferner ….

Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1:

In der Zeit bis zum 30.09.2007 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.”

Mit ihrer am 17.07.2007 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD. Die Differenz zur Vergütung nach Entgeltgruppe 6 beträgt ca. EUR 200,00 monatlich.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.11.2007 (dort S. 2-8 = Bl. 63-69 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteile...

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