Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Vergleichs. Zahlung von Weihnachtsgeld für den Fall, „dass der Rechtstreit über die Kündigung zugunsten der Klägerin ausgeht”

 

Leitsatz (redaktionell)

Die vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht mit einem Ausgang des Kündigungsrechtsstreits zu Gunsten der Klägerin gleichgesetzt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 25.08.2003; Aktenzeichen 10 Ca 1160/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Ausw. Kammern Bad Kreuznach vom 25.08.2003, wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war vom 01.01.2000 bis 15.02.2003 als Personalreferentin bei der Beklagten gegen eine Vergütung von zuletzt 3.537,95 EUR beschäftigt. Mit der Klage macht sie einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe einer Monatsvergütung geltend.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fanden die Tarifverträge der Z Deutschland GmbH kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 18, I Buchst. a des Entgeltrahmentarifvertrages hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine jährliche Zuwendung, sofern er am 01.11. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist die jährliche Zuwendung gem. § 18, VI des Entgeltrahmentarifvertrages in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 13.06.02 zum 31.08.02 aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt. In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzprozess (Arbeitsgericht Mainz – 9 Ca 2021/02 –) schlossen die Parteien am 19.03.2003 einen Vergleich, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen auf den 15.02.03 festgelegt und der Klägerin eine Abfindung von 6.000,00 EUR zugestanden wurde.

Zuvor hatten die Parteien in einem um Vergütungsansprüche geführten Rechtsstreit (Arbeitsgericht Mainz – 3670/02 –) am 12.12.02 einen Vergleich geschlossen, der unter Ziffer 2 folgende Regelung enthält:

„Für den Fall, dass das Kündigungsschutzverfahren zugunsten der Klägerin ausgehen sollte, wird auch das Weihnachtsgeld gezahlt werden.”

Die Klägerin ist der Auffassung, das Kündigungsschutzverfahren sei zu ihren Gunsten ausgegangen, da das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund verhaltensbedingter Kündigung, sondern aufgrund einer Auflösung aus betrieblichen Gründen im beiderseitigen Einverständnis geendet habe. Damit schulde ihr die Beklagte die Zahlung des Weihnachtsgeldes.

Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die vergleichsweise Aufhebung des Arbeitsverhältnisses könne nicht als Ausgang des Kündigungsrechtssreits zugunsten der Klägerin gewertet werden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.537,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 25.08.2003 die Klage abgewiesen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin hat ihre nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts entspricht in Ergebnis und Begründung der Rechtslage. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen seine Abänderung nicht.

Das erkennende Gericht bezieht sich gem. § 69, II ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden, ergänzenden Anmerkungen:

1. Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes findet zunächst in den tariflichen Regelungen keine Grundlage. Am Fälligkeitstermin, dem 01.11.02, befand sich die Klägerin in einem gekündigten Arbeitsverhältnis und erfüllte damit nicht die Voraussetzungen für den Zuwendungsanspruch nach § 18, I a des Entgeltrahmentarifvertrages.

Daran hat sich auch nichts geändert, dass durch den Vergleich vom 19.03.2003 das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 15.02.2003 verlegt wurde. Auch die Beendigung zu diesem Zeitpunkt geht auf die Kündigung vom 13.06.2002 zurück und hat damit nichts daran geändert, dass sich das Arbeitsverhältnis am 01.11.2002 in einem gekündigten Zustand befand.

2. Selbst wenn man den Vergleich vom 19.03.2003 als selbständigen Beendigungstatbestand werten wollte, änderte sich an dieser Rechtslage nichts. In diesem Fall wäre zwar die Klägeri...

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