Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietwohnung. Rechtweg. Werkmietwohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Hält das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet, wenn der beklagte Arbeitgeber gegen eine Forderung auf Arbeitsvergütung mit einer behaupteten Mietforderung wegen Überlassung eines Appartementes aufrechnet, dann ist es dem Berufungsgericht wegen § 65 ArbGG grundsätzlich verwehrt, durch Vorbehaltsurteil über die Vergütungsforderung zu entscheiden und wegen der ausschließlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden Gegenforderung den Rechtsstreitt zu verweisen.

 

Normenkette

ArbGG § 65

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 30.06.2010; Aktenzeichen 6 Ca 63/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 30.06.2010, Az.: 6 Ca 63/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Auszahlung von Lohnansprüchen.

Der Kläger ist seit dem 01.11.2007 bei der Beklagten als Oberarzt angestellt. Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, welcher unter anderem die Pflicht des Klägers vorsieht, bei Diensten mit Rufbereitschaft innerhalb von 10 Minuten nach Benachrichtigung seine Arbeit im Klinikum aufzunehmen. In § 2 des Arbeitsvertrags heißt es: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den in der Gesellschaft oder in dem jeweiligen Krankenhaus geltenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung.” § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an den Kliniken der DRK Trägergesellschaft Süd-West (TV-Ärzte/DRK Süd-West) enthält folgende Regelung:

„Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt oder Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für spätere Leistungen aus.

…”

Mit Begründung des Arbeitsverhältnisses überließ die Beklagte dem Kläger ein in ihrem Eigentum stehendes teilmöbliertes Appartement in einem Personalwohnheim, in welchem der Kläger auch seit dem 5.11.2007 wohnt. Im Gegenzug behielt die Beklagte monatlich einen festen Betrag des Gehalts des Klägers als Miete ein sowie einmalig eine Kaution. Die Gesamtaddition der bis einschließlich Oktober 2009 einbehaltenen Beträge ergibt den vom Kläger eingeklagten Betrag.

Die Beklagte überlässt auch anderen angestellten Ärzten Appartements in dem Personalwohnheim, welche diese nutzen, um bei Rufbereitschaft die vorgeschriebene Zeit für den Weg zur Klinik einhalten zu können. Diesen Arbeitnehmern berechnet die Beklagte keinen Mietzins.

Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht, auch der Arbeitsvertrag enthält keine Regelungen über die Nutzung des überlassenen Appartements.

Der Kläger hat, nachdem ihm der bereits von der Beklagten unterschriebene Arbeitsvertrag zugesandt worden war, handschriftlich einen § 10 eingefügt mit folgendem Wortlaut:

„Klarstellend weise ich darauf hin, dass der Arbeitsvertrag von mir unterzeichnet, aber hierdurch nicht anerkannt wird, dass ich ein Mietentgelt für das überlassene Appartement schulde.”

Die Beklagte zog dennoch in der Folge monatlichen Mietzins vom Gehalt des Klägers ab. Darauf reagierte der Kläger erstmals mit außergerichtlichem Schreiben vom 12.02.2009, in dem er äußerte, das Appartement sei ihm lediglich zur Ableistung der vereinbarten Rufbereitschaftsdienstzeiten überlassen worden. Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 12.3.2009 darauf hin, dass sie ihm das Appartement zu Wohnzwecken überlassen habe und er, falls er das Appartement nicht mehr zu diesem Zweck nutzen wolle, einen Auszugstermin nennen möge. Auf diese Aufforderung hat der Kläger nicht mehr reagiert.

Er hat mit Einreichung der Klage am 12.01.2010 Auszahlung der bis dahin vom seinem Gehalt einbehaltenen Beträge gefordert.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die eingeklagten Beträge zu Unrecht von seinem Gehalt abgezogen. Auf die in der Klageschrift vom 12.01.2010 detailliert aufgeführten Beträge wird verwiesen (Bl. 2 d. A.).

Mit der Beklagten habe er weder mündlich noch konkludent einen Mietvertrag geschlossen, der einen Rechtsgrund für die Abzüge habe bilden können. Er habe daher auch vor dem 12.02.2009 dem Abzug von Gehalt mündlich widersprochen. Zudem überschreite die berechnete Miete die ortsübliche Miete wesentlich. Es lägen überdies erhebliche Mietmängel vor, weshalb jedenfalls selbst dann, wenn man ein Mietverhältnis unterstellen würde, die Miete deutlich zu mindern sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Tatbestands sowie wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 30.06.2010 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 71 bis 73 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 5.370,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinss...

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