Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis, befristetes. Dreiseitiger Vertag Personalentwicklungsgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbart ein Arbeitnehmer im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages eine befristetes Rechtsverhältnis mit einem Vertragspartner, der innerhalb seines Betriebes eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit in Sinne des § 216 b SGB III einrichtet, deren Zweck darin besteht,Transferkurzarbeit und Qualifizierungsmaßnahem für von Kündigung betroffene Arbeitnemer durchzuführen, handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis.

Diese kann regelmäßig nicht aus wichtigen Grunde gekündigt werden, wenn der dritte Vertragspartner wegen Insolvenz die von ihm geschuldeten Vorschussleistungen an den Vertragspartner nicht mehr leistet.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 10.03.2010; Aktenzeichen 7 Ca 2534/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.03.2010, Az.: 7 Ca 2534/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand sowie ob eine fristlose Kündigung das Vertragsverhältnis beendet hat.

Der am 23.04.1958 geborene Kläger, der verheiratet ist und ein Kind hat, war seit dem 05.08.1974 bei der Firma Y AG beschäftigt. Aufgrund eines Betriebsteilsübergangs wurde die Firma Z GmbH & CO. KG (im Folgenden: Firma Z) neue Arbeitgeberin, die den Kläger zuletzt als Laborleiter einsetzte. Die Firma Z kündigte mit Schreiben vom 22.12.2008 das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 30.06.2009.

Am 02.02./19.02.2009 schlossen die Firma Z, der Kläger und die Beklagte, die einer Personalentwicklungsgesellschaft betreibt, einen dreiseitigen Vertrag (vgl. Bl. 5 ff. d. A.). Hierbei wurde unter anderem vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Firma Z und dem Kläger einvernehmlich aus betriebsbedingten Gründen beendet wird und der Kläger von der Firma Z eine Abfindungsleistung aus dem Sozialplan vom 07.11.2008 in Höhe von 70.000,00 EUR brutto erhält. Die Beklagte sollte nach dem Vertrag innerhalb ihres Betriebes eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit „beE”) im Sinne des § 216 b SGB III einrichten, deren Zweck darin bestand, für die Dauer von längstens neun Monaten Transferkurzarbeit und Qualifizierungsmaßnahmen für insgesamt 20 von betriebsbedingten Kündigungen der Firma Z betroffene Arbeitnehmer durchzuführen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten sollte für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.03.2010 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestehen. Der Kläger sollte als Arbeitnehmer ein monatliches Entgelt erhalten, das sich aus Zahlungen der Agentur für Arbeit (Transferkurzarbeitergeld) und der Firma Z GmbH & Co. KG (Aufstockung des vom Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Berechnung von KUG festgelegten pauschalierten monatlichen Nettoentgelt auf 80 % des Nettoentgelts) zusammensetzt. Als Arbeitszeit sollte grundsätzlich Kurzarbeit Null realisiert werden, wobei eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden als vereinbart gelten sollte. Des Weiteren enthält der Vertrag, bezogen auf das befristete Arbeitsverhältnis, Regelungen über einen Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers.

Im Juli 2009 leistete die Firma Z, aufgrund eines zwischen ihr und der Beklagten gesondert geschlossenen Dienstleistungsvertrages den dort vereinbarten vierteljährlichen Vorschuss in Höhe von 100.000,00 EUR auf die bei der Beklagten anfallenden Aufstockungszahlungen, Sozialversicherungsbeiträge und weiteren Remanenzkosten für die Zeit von Juli bis September 2009.

Spätestens im Oktober 2009 wurde bei der Firma Z ein Insolvenzverfahren eingeleitet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der dem Geschäftsführer der Beklagten am 22.10.2009 mitteilte, dass keine weiteren Vorschusszahlungen durch die Firma Z erfolgen würden.

Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 30.10.2009, das dem Kläger am 31.10.2009 zuging, sie kündige das „bestehende befristete Arbeitsverhältnis” fristlos.

Durch Beschluss des Amtsgerichtes Frankenthal vom 01.12.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Z eröffnet und die Vorläufigkeit der Insolvenzverwaltung aufgehoben.

Mit seiner am 06.11.2009 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage hat der Kläger unter anderem die Feststellung begehrt, dass das aus seiner Sicht bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Tatbestandes sowie wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.03.2010 (dort Seite 2 bis 9 = Bl. 129 bis 136 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 30.10.2009 – zugegangen am 31.10.2009 – ausgespr...

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