Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsanspruch und Urlaubsbewilligung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß ihm der Urlaub für die von ihm gewünschte Zeitspanne gewährt wird. Dem Arbeitgeber kann allenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht erwachsen, wenn der Urlaub mit dringenden betrieblichen Belangen oder den Urlaubswünschen sozial schutzwürdigerer Arbeitnehmer nicht in Einklang gebracht werden kann (im Anschluß an BAG vom 13.11.1986, 8 AZR 212/84 = EzA Nr 47 zu § 7 BUrlG).

2. Der bestehende Urlaubsanspruch macht die Urlaubsbewilligung durch den Arbeitgeber noch nicht entbehrlich; zum eigenmächtigen Urlaubsantritt ist der Arbeitnehmer grundsätzlich auch dann nicht berechtigt, wenn die Ablehnung des Urlaubsantrags nicht durch Gründe im Sinne des § 7 Abs 1 BUrlG gerechtfertigt ist. Etwas anderes muß jedoch dann gelten, wenn aus der unberechtigten Ablehnung des Arbeitgebers der Verlust des Urlaubsanspruchs droht. Es kann nach der gesetzlichen Wertung des Urlaubsanspruchs nicht der Entscheidung des Arbeitgebers überlassen sein, den Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsverwirklichung durch Freizeit zu vereiteln, wenn nicht die Voraussetzungen des durch § 7 Abs 1 BUrlG begründeten Leistungsverweigerungsrechts vorliegen. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, daß jedenfalls dann ein Recht des Arbeitnehmers zur Selbstbeurlaubung besteht, wenn die Weigerung des Arbeitgebers zur Urlaubserteilung nicht gerechtfertigt ist, aus dieser Weigerung der Verlust des Urlaubsanspruchs droht und der Arbeitnehmer keine erfolgversprechende Möglichkeit hat, auf andere Weise als durch Selbstbeurlaubung seinen Urlaubsanspruch zu verwirklichen.

3. Ein Arbeitgeber, der durch eine unberechtigte Urlaubsverweigerung die Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers provoziert, kann aus einer darin möglicherweise liegenden Vertragsverletzung regelmäßig gemäß § 254 Abs 1 BGB keine Schadenersatzansprüche ableiten.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 28.08.1990; Aktenzeichen 1 Ca 935/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445895

BB 1991, 1050

BB 1991, 1050 (L1-3)

ARST 1991, 114-116 (LT3)

NZA 1991, 600 (L1-3)

ArbuR 1991, 347 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

LAGE § 7 BUrlG, Nr 27 (LT1-3)

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