Entscheidungsstichwort (Thema)

Inkraftsetzung des HRG. Zulässige Rückwirkung. Befristung im Hochschulbereich

 

Leitsatz (redaktionell)

Die rückwirkende Inkraftsetzung der §§ 57a ff. HRG durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 für in der Zeit zwischen 23.02.2002 und 27.07.2004 abgeschlossene befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

HRG §§ 57a, 57b, 57f; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Art. 84 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen 7 Ca 594/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.06.2006; Aktenzeichen 7 AZR 234/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.07.2004 – 7 Ca 594/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der befristeten Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Der Kläger ist Privatdozent für das Fach Mathematik. Bei der Beklagten war er vom 01.04.1987 bis zum 31.03.2004 beschäftigt, und zwar durch Vertrag vom 18.03.1987 als wissenschaftlicher Mitarbeiter (AT) bis zum 31.03.1991, durch Ernennungsurkunde vom 12.03.1991 für die Zeit vom 01.04.1991 bis zum 31.03.1997 als wissenschaftlicher Assistent, sowie durch Verträge vom

  • 07.03.1997, befristet vom 01.04.1997 bis zum 30.09.1997,
  • 15.09.1997, befristet vom 01.10.1997 bis zum 30.09.1999,
  • 20.07.1999, befristet vom 01.10.1999 bis zum 30.09.2000,
  • 21.07.2000, befristet vom 01.10.2000 bis zum 30.09.2001,
  • 17.04.2001, befristet vom 01.10.2001 bis zum 31.03.2002,
  • 30.07.2001, befristet vom 01.08.2001 bis zum 31.07.2002,
  • 20.02.2002, befristet vom 01.08.2002 bis zum 31.3.2003 und
  • 05.02.2003, befristet für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.03.2004 wiederum als wissenschaftlicher Mitarbeiter (BAT II a).

Unter dem 23.06.1989 verlieh die Beklagte dem Kläger den akademischen Titel eines Doktors der Naturwissenschaften und unter dem 05.02.1997 den eines habilitierten Doktors der Naturwissenschaften mit einer Lehrbefähigung im Fach Mathematik.

Mit der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Zeit vom 01.04.1997 bis zum 30.09.1997 verband sich gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrags vom 07.03.1997 (Bl. 11 d. A.) die Einbringung von „Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der analytischen Zahlentheorie in der Arbeitsgruppe von Herrn Prof. [Dr.] L.” bei der Beklagten. In den anschließenden Verträgen – mit Ausnahme desjenigen vom 30.07.2001, der auf eine Krankheitsvertretung bezogen war – wurde als Befristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 HRG genannt und jeweils hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen auf den Vertrag vom 07.03.1997 (Bl. 12 – 18 d. A.) Bezug genommen.

Der letzte befristete Vertrag vom 05.02.2003, überschrieben als „Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 07.03.1997 i. d. F. des Änderungsvertrags vom 02.02.2002” hat folgenden Inhalt (Bl. 18 d. A.):

„§ 1 Das Arbeitsverhältnis des Angestellten als wissenschaftlicher Mitarbeiter i.S.d. § 53 Abs. 1 UG wird bis 31.03.2004 befristet verlängert.

§ 2 Die Befristung des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes.

§ 3 […]”

Der Kläger hat im Rahmen dieses letztgenannten Vertrages Lehrverpflichtungen im Umfang von 8 Semesterwochenstunden, und zwar in selbständiger Lehre, erbracht, Aufgaben der Studienberatung ausgeübt sowie die Betreuung des sog. PHD-Sandwich-Programms verantwortet.

Mit Klage vom 30.03.2004, eingegangen am 31.03.2004, hat der Kläger die Rechtmäßigkeit der letztmaligen Befristung seines Arbeitsverhältnisses angegriffen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

Die Befristungsvereinbarung vom 05.02.2003 sei unwirksam. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei bereits die Höchstbefristungsdauer von 6 Jahren nach § 57 b Abs. 1 und 2 HRG i. d. F. des 5. HRGÄndG vom 16.02.2002 überschritten gewesen. Auch habe § 57 f Abs. 2 des HRG i. d. F. des 6. HRGÄndG nicht herangezogen werden dürfen, da diese Norm eine sachliche Begründung der übergangsweisen Befristungsverlängerung für wissenschaftliche Mitarbeiter vorausgesetzt habe, an der es im Fall des Klägers gefehlt habe, da von § 57 f Abs. 2 nur Anstellungsverhältnisse erfasst gewesen seien, welche noch nach altem (bis Februar 2002 gültigen) Recht hätten verlängert werden können. Zudem sei zu beachten, dass faktisch der Kläger nicht wie ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, sondern bereits wie ein Hochschuldozent gearbeitet habe, indem er selbständige Lehre erteilt habe. Nach der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 05.12.2002 seien 8 Semesterwochenstunden allein für Dozenten vorgesehen, während wissenschaftliche Mitarbeiter nicht mehr als 4 Semesterwochenstunden hätten erbringen dürfen (Ziff. 2.1.2.2, 2.1.5, 2.1.9.3). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bereits die vorletzte Befristungsvereinbarung vom 20.02.200...

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