Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahmeklausel. Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einer allgemeinen Geschäftsbedingung eines Arbeitsvertrages eines Arbeitgebers, der nicht tarifgebunden ist, hinsichtlich Eingruppierung und Vergütung der Bundesangestelltentarifvertrag Bund/Länder (BAT Bund /TdL) in der jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen, erstreckt sich die In-Bezugnahme jedenfalls in Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB auch auf den TVöD/TV-L.

 

Normenkette

BGB § § 133, 157, 305, 305 Abs. 1, § 305c, § 305c Abs. 2; TV-L; TVöD

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 08.02.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1666/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen 5 AZR 888/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.02.2008 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

  1. 100,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006
  2. 210,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007
  3. 45,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2007 und
  4. 300,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten tarifvertragliche Zahlungsansprüche geltend. Er begehrt von der Beklagten nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 08.06.2006 zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und ver.di (im Folgenden: TV Einmalzahlung). Der Kläger begehrt außerdem einen Zeitzuschlag von 35% für die von ihm am 24.12.2006 geleisteten Arbeitsstunden (nach § 8 Abs. 1 e des TV-L).

Der Kläger ist seit dem 01.11.1995 als Arbeitstherapeut bei der Beklagten in deren Einrichtung in Z, zuletzt auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 26.04.2002 (Bl. 9 f. d.A.) beschäftigt. Der genannte Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

„2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR). Die Eingruppierung und Vergütung richten sich nach Bundesangestelltentarifvertrag Bund/Länder (BAT Bund/TdL) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zuwendungstarifvertrag (Weihnachtsgratifikation) für den öffentlichen Dienst-West und der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes über die Zahlung eines Urlaubsgeldes-West finden auf das Dienstverhältnis Anwendung.

3. …

4. Die Vergütung bestimmt sich nach dem in Ziffer 2 genannten BAT (Bund/TdL). A. wird in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 der Anlage 1 a Teil II G eingestuft. Die bestehende Lebensaltersstufe wird beibehalten. Die Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) wird auf den 1. November 1995 und die Dienstzeit (§ 20 BAT) auf den 1. November 1995 festgesetzt. Außerdem wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine vermögenswirksame Leistung in anteiliger Höhe der vereinbarten Arbeitszeit von bis zu 6,65 EUR gezahlt.

Die Grundvergütung erhöht sich nach je zwei Lebensalterstufen. Herr A. verpflichtet sich, Änderungen, die die Berechtigung zum Bezug des erhöhten Ortszuschlages nach § 29 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 BAT betreffen, dem Dienstgeber unverzüglich anzuzeigen, der dem Mitarbeiter daraufhin eine neue Zusammenstellung seiner Bezüge aushändigt.

5. …

6. Die Arbeitszeit beträgt z.Zt. 38,5 Stunden wöchentlich. Dies entspricht 100% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Kommt es zu einer Veränderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, gilt diese im angegeben %-Verhältnis als zu erbringende Arbeitszeit. Die Ableistung der Arbeitszeit kann auch während der Nachstunden (Nachtdienst) erforderlich sein.”

Die in Ziffer 2 des Dienstvertrages in Bezug genommenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sehen in § 15 u.a. folgendes vor:

㤠15

Ausschlussfrist

(1) Die anrechenbaren Berufsjahre sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung nachzuweisen.

(2) Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

(3) Ansprüche aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des/der Mitarbeiters/in schriftlich geltend gemacht werden, erlöschen.”

Durch Schreiben der den Kläger insoweit vertretenen Gewerkschaft vom 07.03.2007 (Bl. 17 f. d.A.) machte der Kläger die Ansprüche auf Leistung der Einmalzahlungen für den Monat Juli 2006 und Januar 2007 geltend. Der erstinstanzliche Klageerweiterungsschriftsatzes vom 25.10.2007, der sich auf die im Monat September 2007 zu leistende weitere Einmalzahlung bezieht, wurde der Beklagten am 02.11.2007 zugestellt. Mit Email vom 25.07.2006 an die Beklag...

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