Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Stellenabbau. US-Stationierungsstreitkräfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich hinzunehmende Unternehmerentscheidung kann auch ein Stellenplan der US-Streitkräfte darstellen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; NATO-Truppenstatut Zusatzabkommen Art. 56

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 7 Ca 2273/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen 2 AZR 245/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.09.2004 – 7 Ca 2273/03 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.425,69 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 16.09.1960 geborene Kläger ist zuletzt seit dem 08.05.2000 für die US-Stationierungsstreitkräfte in der Dienststelle DFAS-E in VV beschäftigt gewesen. Der Kläger wurde als Buchhalter nach Vergütungsgruppe C-5/6 des TV AL II vergütet.

Die Dienststelle verfügte vor dem 01.10.2004 über einen Personalbestand von ca. 520 Mitarbeitern. Davon entfielen ca. 270 auf US-Staatsangehörige und ca. 250 auf ortsansässige bzw. deutsche Arbeitnehmer.

In dem „Memorandum” des Under Secretary of Defense vom 19.03.2003 für den Direktor des DFAS heißt es u. a.:

„… ich ordne an, … dass ein Plan zur Verlegung der für die Armee erbrachten Unterstützungsaufgaben zurück in die Vereinigten Staaten (CONUS) erarbeitet wird, der spätestens bis Oktober 2004 umgesetzt werden soll. Ein kleines DFAS-Büro zur Erledigung wesentlicher Kundenbetreuungs- und Verbindungsaufgaben für die RR und die Armee kann in Europa erhalten bleiben…”.

Im Anschluss daran wandte sich der Direktor UU des DFAS mit dem Schreiben vom 02.04.2003 an den Kommandeur der USAREUR. Dort heißt es u. a.:

„… der Aufgabenbereich Buchhaltung und Finanzen von DFAS Europe wird bis Oktober 2004 nach CONUS verlegt werden und DFAS Europe, in seiner heutigen Form, wird schließen. Ein kleiner Satellitenbetrieb wird weiter bestehen und in den Verantwortungsbereich des US-Verteidigungsministeriums fallen …”.

Mit dem Memorandum vom 13.06.2003 wandte sich Direktor UU an den Direktor des DFAS Europe. Dort heißt es u. a., dass die Auswertung der Aufträge und der Aufgaben die bei DFAS Europe verbleiben, abgeschlossen sei. Die genehmigte Gehaltsgruppenstruktur wird für die ortsansässigen Arbeitnehmer wie folgt mitgeteilt:

Accounting Product Line

C-9

1

C-8

0

C-7 A

5

C-7

1

C-6 A

2

C-6

2

C-5

___________________

4

___

Gesamt

15

Vendor Pay Product Line

C-7 A

0

C-7

0

C-6 A

0

C-6

0

C-5

___________________

14

___

Gesamt

14

Corporate Resources Product Line

C-7

0

C-6 A

1

C-6

0

C-5

___________________

0

___

Gesamt

1

(s. dazu auch die Stellenübersicht vom 04.06.2003, Bl. 143 f. d. A.)

Mit dem Schreiben vom 09.04.2003 unterrichtete das Hauptquartier die Hauptbetriebsvertretung darüber, dass bis Oktober 2004 die Buchhaltungs- und Finanzierzungsaufgaben des DFAS-E in die Vereinigten Staaten von Amerika verlegt und dort reorganisiert würden, sowie darüber, dass ein kleiner Satellitenbetrieb in VV verbleiben würde. Ergänzend wurde die Hauptbetriebsvertretung mit dem Schreiben des Hauptquartiers vom 16.06.2003 unterrichtet. In dem Schreiben vom 16.06.2003 wird u.a. auf das Schreiben des Direktors UU vom 13.06.2003 Bezug genommen. Mit dem Schreiben vom 26.08.2003 richtete die Direktorin TT einen Antrag auf Mitwirkung und Zustimmung zu beabsichtigten Kündigungen an die örtliche Betriebsvertretung. Mit dem Schreiben vom 15.09.2003 (Bl. 57 ff. d. A.) stimmte die Betriebsvertretung der beabsichtigten Kündigung des Klägers nicht zu. Zur Stellungnahme der Betriebsvertretung äußerte sich die Dienststelle mit dem Schreiben vom 08.10.2003. Die Dienststelle hielt in 103 (– von ursprünglich 179 –) Fällen an ihrer Kündigungsabsicht (– Beendigungs- und Änderungskündigungen –) fest. Mit dem Schreiben vom 14.10.2003 stellte die örtliche Betriebsvertretung den Antrag gem. § 72 Abs. 4 BPersVG. Das Hauptquartier wandte sich daraufhin mit dem Schreiben vom 03.11.2003 an die Hauptbetriebsvertretung. Die Hauptbetriebsvertretung schrieb den kommandierenden General des Hauptquartiers – wie aus dem Schreiben vom 20.11.2003 ersichtlich – an. Das Hauptquartier teilte der Hauptbetriebsvertretung mit dem Schreiben vom 04.12.2003 die endgültige Entscheidung mit, dem Leiter der Dienststelle DFAS-E zu gestatten, mit den – im Schreiben vom 04.12.2003 im Einzelnen genannten – Kündigungsmaßnahmen fortzufahren. In dem Schreiben vom 04.12.2003 heißt es u.a.

„… wir haben Verständnis dafür, dass Sie wegen der Tatsache irritiert sind, dass in dem Satellitenbüro die Stellen im Verhältnis von 28 Prozent für ortsansässige Arbeitnehmer gegenüber 72 Prozent für Arbeitnehmer mit US-Staatsangehörigkeit aufgeteilt sind. Aus welchen Gründen auch immer dieses Stellenverteilungsschema von den Entscheidungsträ...

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