Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsplatz. leidensgerechter. Beschäftigungsanspruch. Schwerbehinderung

 

Leitsatz (amtlich)

Der schwerbehinderte Mensch, der eine leidensgerechte Beschäftigung einklagt, muss – trotz der Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 81 Abs. 4 SGB IX – detailliert darlegen, welche leidensgerechte Tätigkeit er noch ausüben und welchen konkreten Arbeitsplatz er ausfüllen kann. Dabei muss er seine persönlichen und fachlichen Qualifikationen darlegen und diese in Bezug zu dem konkret ins Auge gefassten Arbeitsplatz bringen.

 

Normenkette

SGB IX § 81 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen 2 Ca 758/03 KL)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom24.07.2003 – AZ: 2 Ca 758/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem klagenden Arbeitnehmer einen behindertengerechten Arbeitsplatz zuzuweisen.

Der Kläger weist einen Grad der Behinderung von 100 auf und ist seit 01.05.1981 bei den Amerikanischen Streitkräften zuletzt als Feuerlöschtechniker beschäftigt. Der Kläger ist seit 16.07.2000 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und erhält seit 01.09.2000 eine Berufsunfähigkeitsrente.

Der Kläger hat seine Klage vom 25.04.2003 im Wesentlichen damit begründet, dass er wegen einer Arthrose im Schulterbereich mit Schwerpunkt links nicht mehr Über – Kopf – Arbeiten, schweres Heben und Tragen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ständige Zwangshaltungen auf Dauer von ihm nicht mehr verrichtet werden könnten. Eine fachärztliche Bescheinigung vom 11.05.2001 belege jedoch, dass er noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne hohe Laufbelastungen bevorzugt im Sitzen in geschlossenen und temperierten Räumen ausüben könne. Dies habe er dem Arbeitgeber mitgeteilt, ohne dass diese von seinem Angebot Gebrauch gemacht habe. Man habe ihm lediglich mitgeteilt, dass man keine Arbeit für ihn habe.

Er sei aufgrund seiner Ausbildung zum Kfz – Meister in der Lage, auch andere in Betracht kommende Tätigkeiten auszuüben. Die Beklagte schreibe regelmäßig Stellen aus, wobei folgende Tätigkeitsbereiche seinem verbleibenden Leistungsvermögen entsprechen würden und deshalb auch in Betracht kommen könnten:

  • Verwaltungsangestellter (Einkauf)
  • Sachbearbeiter (Telekommunikation)
  • Housing Management (Assistent)
  • Angestellter (Materialverwaltung)
  • Frachtabfertiger
  • Telefonist/Verwaltungsangestellter (Bürokommunikation)
  • Lagerangestellter (Material- und Gütebestimmung)
  • Frachtassistent
  • Sachbearbeiter (Frachtabwicklung)
  • Angestellter (Arbeitskontrolle).

Diese Stellen seien auch im Jahr 2002 noch offen gewesen, so dass der Arbeitgeber ihn hätte auf einer dieser Stellen einsetzen können und auch müssen. Sofern Beteiligungsrechte des Betriebsrates in Frage kommen sollten, hätte der Arbeitgeber die Verpflichtung, diese einzuholen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte ist verpflichtet, vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und gegebenenfalls nach Durchführung des Zustimmungsverfahrens den Kläger in einen Arbeitsbereich zu versetzen und zu beschäftigen, bei dem der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten, bevorzugt im Sitzen, in geschlossenen und temperierten Räumen ausüben kann.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage kostenfällig abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger unstreitig seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen könne, weswegen ihm auch eine Berufsunfähigkeitsrente ab 01.09.2000 bewilligt worden sei. Es treffe zwar zu, dass dem schwerbehinderten Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes zustünde, jedoch müsste der betreffende Arbeitnehmer auch darlegen, dass ein freier Arbeitsplatz vorhanden sei.

Der Kläger müsse also einen konkreten, seinem Gesundheitszustand entsprechenden und freien Arbeitsplatz seiner Vergütungsgruppe aufzeigen, woran es im vorliegenden Falle jedoch fehle. Der Kläger beziehe sich lediglich darauf, dass bei der Beklagten regelmäßig Stellen ausgeschrieben würden, liste mehrere Arbeitsbereiche auf, in denen er sich einen Einsatz vorstellen könne, trage aber nicht vor, aufgrund welcher Umstände er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung diesen konkreten Arbeitsplatz ausfüllen könne und auch nicht, dass in den von ihm benannten Bereichen ein konkreter Arbeitsplatz frei sei.

Die Stationierungsstreitkräfte würden im 14 – Tage – Rhythmus Stellen ausschreiben und die Freistellenlisten im Personalbüro aushängen, die Freistellen könnten auch im Internet auf der Homepage des Personalbüro eingesehen werden und außerdem gebe es die Möglichkeit einer telefonischen Übermittlung der ausgeschriebenen Stellen.

Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 24.07.2003 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag des Klägers auf die Vornahme einer Versetzung im Wege des Direktionsrec...

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